RS Lvwg 2014/11/4 VGW-141/053/4156/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.11.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

WMG §5
WMG §16
NAG §53a
FrG 1997 §16 Abs3
  1. NAG § 53a heute
  2. NAG § 53a gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 53a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. NAG § 53a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Rechtssatz

Ein EWR-Bürger, der in Österreich bis 2003 dauernd wohnhaft war und in diesem Zeitraum einen zeitlich nicht limitierten Aufenthaltstitel erworben hat, muss für den Fall, dass er von 2003 bis 2012 seinen Hauptwohnsitz im Ausland hatte, nach seiner neuerlichen Hauptwohnsitzbegründung im Bundesgebiet die Erwerbstätigeneigenschaft gem. § 5 Abs.2 Z 1 WMG neu erwerben; dies ergibt sich aus der bei einer solchen Sachlage fehlenden Kontinuität des Aufenthalts gem. § 53a Abs.2 Z 3 NAG.Ein EWR-Bürger, der in Österreich bis 2003 dauernd wohnhaft war und in diesem Zeitraum einen zeitlich nicht limitierten Aufenthaltstitel erworben hat, muss für den Fall, dass er von 2003 bis 2012 seinen Hauptwohnsitz im Ausland hatte, nach seiner neuerlichen Hauptwohnsitzbegründung im Bundesgebiet die Erwerbstätigeneigenschaft gem. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, WMG neu erwerben; dies ergibt sich aus der bei einer solchen Sachlage fehlenden Kontinuität des Aufenthalts gem. Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer 3, NAG.

Schlagworte

Hauptwohnsitzbegründung im Bundesgebiet; § 16 WMG als verfahrensrechtliche Sonderbestimmung auch für das Verwaltungsgericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.4156.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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