Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.11.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §5Rechtssatz
Ein EWR-Bürger, der in Österreich bis 2003 dauernd wohnhaft war und in diesem Zeitraum einen zeitlich nicht limitierten Aufenthaltstitel erworben hat, muss für den Fall, dass er von 2003 bis 2012 seinen Hauptwohnsitz im Ausland hatte, nach seiner neuerlichen Hauptwohnsitzbegründung im Bundesgebiet die Erwerbstätigeneigenschaft gem. § 5 Abs.2 Z 1 WMG neu erwerben; dies ergibt sich aus der bei einer solchen Sachlage fehlenden Kontinuität des Aufenthalts gem. § 53a Abs.2 Z 3 NAG.Ein EWR-Bürger, der in Österreich bis 2003 dauernd wohnhaft war und in diesem Zeitraum einen zeitlich nicht limitierten Aufenthaltstitel erworben hat, muss für den Fall, dass er von 2003 bis 2012 seinen Hauptwohnsitz im Ausland hatte, nach seiner neuerlichen Hauptwohnsitzbegründung im Bundesgebiet die Erwerbstätigeneigenschaft gem. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, WMG neu erwerben; dies ergibt sich aus der bei einer solchen Sachlage fehlenden Kontinuität des Aufenthalts gem. Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer 3, NAG.
Schlagworte
Hauptwohnsitzbegründung im Bundesgebiet; § 16 WMG als verfahrensrechtliche Sonderbestimmung auch für das VerwaltungsgerichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.4156.2014Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014