Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
10.11.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §19Rechtssatz
Der Argumentation der Antragstellerin, wonach das Preisaufschlags- und Nachlassverfahren unzulässig sei, weil für die ausgeschriebenen Leistungen das Preisaufschlags- und Nachlassverfahren bisher noch nicht gewählt worden sei, ist nicht zu folgen, da § 24 Abs. 1 BVergG 2006 auf eine wiederholte Ausschreibung von Leistungen im Preisaufschlags- und Nachlassverfahren nicht abstellt.Der Argumentation der Antragstellerin, wonach das Preisaufschlags- und Nachlassverfahren unzulässig sei, weil für die ausgeschriebenen Leistungen das Preisaufschlags- und Nachlassverfahren bisher noch nicht gewählt worden sei, ist nicht zu folgen, da Paragraph 24, Absatz eins, BVergG 2006 auf eine wiederholte Ausschreibung von Leistungen im Preisaufschlags- und Nachlassverfahren nicht abstellt.
Ebensowenig war das Argument der Antragstellerin zielführend, dass der gegenständliche Auftrag die Sanierung von zigtausenden Rauchfängen in verschiedenen Objekten zusammenfasse, während Fangsanierungsarbeiten typischerweise als Teil einer Gesamtsanierung pro Gebäude durchgeführt würden, da gerade die Zusammenfassung einer großen Anzahl routinemäßig anfallender Kleinaufträge für das Vorliegen von wiederkehrenden, gleichartigen Leistungen spricht.
Es handelt sich daher bei den ausgeschriebenen Leistungen um häufig wiederkehrende, gleichartige Leistungen, wobei diese Leistungen und die Umstände, unter denen sie erbracht werden sollten, hinreichend bekannt sind. Damit sind die Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes für die Subsumption der ausgeschriebenen Leistungen unter den in § 24 Abs. 1 letzter Satz BVergG 2006 genannten Begriff des „begründeten Ausnahmefalles“ gegeben, das Preisaufschlags- und Nachlassverfahren wurde von der Antragsgegnerin in der gegenständlichen Ausschreibung zu Recht verwendet.Es handelt sich daher bei den ausgeschriebenen Leistungen um häufig wiederkehrende, gleichartige Leistungen, wobei diese Leistungen und die Umstände, unter denen sie erbracht werden sollten, hinreichend bekannt sind. Damit sind die Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes für die Subsumption der ausgeschriebenen Leistungen unter den in Paragraph 24, Absatz eins, letzter Satz BVergG 2006 genannten Begriff des „begründeten Ausnahmefalles“ gegeben, das Preisaufschlags- und Nachlassverfahren wurde von der Antragsgegnerin in der gegenständlichen Ausschreibung zu Recht verwendet.
Schlagworte
Preisaufschlags- und Nachlassverfahren; standardisierte Leistungsbeschreibung; unkalkulierbares Risiko; unzumutbarer Aufwand für den Bieter; VerschwiegenheitspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10241.2014Zuletzt aktualisiert am
16.12.2014