RS Lvwg 2014/11/10 VGW-123/072/10241/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2014
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

10.11.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §19
BVergG 2006 §23
BVergG 2006 §24
BVergG 2006 §46
BVergG 2006 §75
BVergG 2006 §78
BVergG 2006 §79
BVergG 2006 §95
BVergG 2006 §99
WVRG 2014 §33
  1. BVergG 2006 § 23 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 24 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 95 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 99 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Die Antragstellerin hat vorgebracht, dass ihr dadurch ein unkalkulierbares Risiko entstanden sei, dass sie nur die Möglichkeit gehabt hätte, auf in Obergruppen zusammengefasste und unterschiedlich zu kalkulierende Leistungen Aufschläge und Nachlässe anzubieten.

Zu diesem Themenbereich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.1.2014, VwGH Zlen.: 2012/04/0124, 2013/04/0040 ebenfalls auf sein Vorerkenntnis verwiesen, in dem er ausgeführt hat, dass ein Bieter, dessen Kalkulation von der Vorgabekalkulation in einzelnen Punkten stark differiert, bzw. bei Verwendung unrichtiger Lohn- oder Materialansätze in einzelnen Punkten der Vorgabekalkulation, wenn ihm nur die Möglichkeit eingeräumt wird, auf zusammengefasste und unterschiedlich zu kalkulierende Leistungen Aufschläge bzw. Nachlässe anzubieten, daran gehindert sein kann, seine eigene Kalkulation bei Angebotslegung umzusetzen, was u.U. zu einem unkalkulierbaren Risiko führt. Dies bedeutet nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht, dass die Leistungsgruppen nur so zusammengefasst werden dürfen, dass jedem Bieter die hundertprozentige Umsetzung seiner Kalkulation ermöglicht wird. Die Zusammenfassung heterogener Leistungen darf nur nicht so weit gehen, dass bei einer objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Durchschnittsbetrachtung das daraus für den Bieter erwachsende Risiko unzumutbar ist.

In der gegenständlichen Ausschreibung sind in Obergruppe 01 die Positionen „Baustellengemeinkosten“ und „Mieterkoordination“ zusammengefasst.

Die Antragstellerin hat dazu ausgeführt, dass es einen Unterschied mache, ob die Leistungen von einem in Wien ansässigen Unternehmen oder von einem Unternehmen von außerhalb Wiens erbracht würden. Dazu verweise die Antragstellerin auf OG 01, in der neben Baustellengemeinkosten die Integration der Mieterkoordination als Position enthalten sei. Bei der Baustelleneinrichtung werde ein auswärtiges Unternehmen üblicherweise höhere Kosten haben, als ein Wiener Unternehmen. Es könne aber bei der Mieterkoordination aufgrund besonderer Erfahrungen geringere Kosten haben. Es werde daher einen höheren Mischsatz ansetzen müssen als ein Wiener Unternehmen, um in der Position Baustellengemeinkosten einen kostendeckenden Preis zu kalkulieren und sei daher durch die Möglichkeit, einen Aufschlag nur auf Obergruppenebene anbieten zu können, benachteiligt.

Dazu ist festzuhalten, dass für die Bieter aus den nach Auftragswert aufgegliederten Positionen für die Baustelleneinrichtung in Obergruppe 01 und aus der Musterkalkulation der Antragsgegnerin ersichtlich war, mit welcher Anzahl an Baustellen sie in etwa zu rechnen haben würden. Wie von der Antragsgegnerin glaubhaft dargestellt, handelt es sich im gegenständlichen Fall regelmäßig um Kleinbaustellen, die keine aufwändigen und langfristigen Baustelleneinrichtungen erfordern.

Schlagworte

Preisaufschlags- und Nachlassverfahren; standardisierte Leistungsbeschreibung; unkalkulierbares Risiko; unzumutbarer Aufwand für den Bieter; Verschwiegenheitspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10241.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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