Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.11.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrG 1997 §36Rechtssatz
Aufgrund des zwischenzeitlichen Beitritts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers zur Europäischen Union mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 hat sich im gegenständlichen Fall eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ergeben, als der Beschwerdeführer nun nicht mehr als Drittstaatsangehöriger gilt, sondern EWR-Bürger ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, sind bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nicht nur wesentliche Änderungen des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Sachverhalts zu berücksichtigen, sondern haben auch wesentliche Änderungen der insoweit maßgeblichen Rechtslage zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes zu führen (vgl. die zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 26 FPG ergangenen Erkenntnisse vom 27.11.1998, 98/21/0342, und 23.03.1999, 95/21/0374, mwN).Aufgrund des zwischenzeitlichen Beitritts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers zur Europäischen Union mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 hat sich im gegenständlichen Fall eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ergeben, als der Beschwerdeführer nun nicht mehr als Drittstaatsangehöriger gilt, sondern EWR-Bürger ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, sind bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nicht nur wesentliche Änderungen des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Sachverhalts zu berücksichtigen, sondern haben auch wesentliche Änderungen der insoweit maßgeblichen Rechtslage zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes zu führen vergleiche die zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 26, FPG ergangenen Erkenntnisse vom 27.11.1998, 98/21/0342, und 23.03.1999, 95/21/0374, mwN).
Schlagworte
Aufhebung des AufenthaltsverbotesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.23159.2014Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014