Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
24.11.2014Index
41/03 PersonenstandsrechtNorm
NÄG §3 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei der gegebenen Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob das Adelsaufhebungsgesetz und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen als Ausdruck und Ausführung des fundamentalen Gleichheitsgrundsatzes im österreichischen Recht einen Bestandteil der ordre public und damit (aus europarechtlicher Sicht) einen gerechtfertigten Grund für die Versagung der Namensänderung darstellen. Der vorliegende Fall ist jedenfalls nicht mit der in der Rechtsprechung des EuGH relevierten Problematik der Kollision verschiedener Namenssysteme (originärer Namensbildung) innerhalb der EU vergleichbar. Ohne die über Antrag des BF erfolgte Namensänderung in Schweden wäre die vom BF nunmehr beklagte Namensungleichheit nicht entstanden. Dass Österreich in dieser Konstellation aus unionsrechtlichen Gründen gezwungen wäre, die Namensänderung (die dem BF in Schweden bewilligt wurde) nachzuvollziehen, obwohl dem innerstaatlich ein gewichtiger Versagungsgrund entgegensteht, ist nicht ersichtlich. Dies wurde in einem vergleichbaren Zusammenhang auch vom Verwaltungsgerichtshof bereits ausführlich dargelegt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2008, Zl. 2008/06/0144). Der BF hat daher die Nachteile aus der Namensverschiedenheit selbst herbeigeführt und selbst zu vertreten.Bei der gegebenen Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob das Adelsaufhebungsgesetz und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen als Ausdruck und Ausführung des fundamentalen Gleichheitsgrundsatzes im österreichischen Recht einen Bestandteil der ordre public und damit (aus europarechtlicher Sicht) einen gerechtfertigten Grund für die Versagung der Namensänderung darstellen. Der vorliegende Fall ist jedenfalls nicht mit der in der Rechtsprechung des EuGH relevierten Problematik der Kollision verschiedener Namenssysteme (originärer Namensbildung) innerhalb der EU vergleichbar. Ohne die über Antrag des BF erfolgte Namensänderung in Schweden wäre die vom BF nunmehr beklagte Namensungleichheit nicht entstanden. Dass Österreich in dieser Konstellation aus unionsrechtlichen Gründen gezwungen wäre, die Namensänderung (die dem BF in Schweden bewilligt wurde) nachzuvollziehen, obwohl dem innerstaatlich ein gewichtiger Versagungsgrund entgegensteht, ist nicht ersichtlich. Dies wurde in einem vergleichbaren Zusammenhang auch vom Verwaltungsgerichtshof bereits ausführlich dargelegt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2008, Zl. 2008/06/0144). Der BF hat daher die Nachteile aus der Namensverschiedenheit selbst herbeigeführt und selbst zu vertreten.
Schlagworte
Keine Kollision unterschiedlicher Namensbildungs- bzw. Namensgebungssysteme; Doppelstaatsangehörigkeit Österreich/SchwedenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.251.002.26444.2014.VORZuletzt aktualisiert am
15.12.2014