Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
28.11.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §4Rechtssatz
Bestimmungen im WMG, die von Hilfesuchenden den Einsatz der eigenen Arbeitskraft verlangen (s. §§ 4, 6 u. 14) schließen es grundsätzlich nicht aus, dass diese auch im Rahmen selbständiger Arbeit eingesetzt wird. Jedoch unterliegt im Hinblick auf die Subsidiarität der Mindestsicherung der Selbständige ebenso wie der Unselbständige denselben gesetzlichen Verpflichtungen dahingehend, seine Arbeitskraft in bestmöglicher und effektivster Weise einzusetzen, wobei auch im konkreten Fall die Möglichkeit für die (selbständig erwerbstätige) Beschwerdeführerin, in besser entlohnten unselbständigen Tätigkeiten erwerbstätig zu sein, nur durch ihre Kooperation mit den Behörden des Arbeitsmarktservices – hier zwecks Vormerkung zur Vermittlung- abgeklärt werden kann (in diesem Sinne implizit auch VwGH vom 18.06.2013, GZ: 2013/10/0045).Bestimmungen im WMG, die von Hilfesuchenden den Einsatz der eigenen Arbeitskraft verlangen (s. Paragraphen 4, 6, u. 14) schließen es grundsätzlich nicht aus, dass diese auch im Rahmen selbständiger Arbeit eingesetzt wird. Jedoch unterliegt im Hinblick auf die Subsidiarität der Mindestsicherung der Selbständige ebenso wie der Unselbständige denselben gesetzlichen Verpflichtungen dahingehend, seine Arbeitskraft in bestmöglicher und effektivster Weise einzusetzen, wobei auch im konkreten Fall die Möglichkeit für die (selbständig erwerbstätige) Beschwerdeführerin, in besser entlohnten unselbständigen Tätigkeiten erwerbstätig zu sein, nur durch ihre Kooperation mit den Behörden des Arbeitsmarktservices – hier zwecks Vormerkung zur Vermittlung- abgeklärt werden kann (in diesem Sinne implizit auch VwGH vom 18.06.2013, GZ: 2013/10/0045).
Schlagworte
Anspruch auf Mindestsicherung auch für selbständig ErwerbstätigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.24227.2014Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014