RS Lvwg 2014/11/28 VGW-141/053/24227/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2014
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

28.11.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §4
WMG §10
WMG §11
WMG §12
WMG §24

Rechtssatz

Bestimmungen im WMG, die von Hilfesuchenden den Einsatz der eigenen Arbeitskraft verlangen (s. §§ 4, 6 u. 14) schließen es grundsätzlich nicht aus, dass diese auch im Rahmen selbständiger Arbeit eingesetzt wird. Jedoch unterliegt im Hinblick auf die Subsidiarität der Mindestsicherung der Selbständige ebenso wie der Unselbständige denselben gesetzlichen Verpflichtungen dahingehend, seine Arbeitskraft in bestmöglicher und effektivster Weise einzusetzen, wobei auch im konkreten Fall die Möglichkeit für die (selbständig erwerbstätige) Beschwerdeführerin, in besser entlohnten unselbständigen Tätigkeiten erwerbstätig zu sein, nur durch ihre Kooperation mit den Behörden des Arbeitsmarktservices – hier zwecks Vormerkung zur Vermittlung-  abgeklärt werden kann (in diesem Sinne implizit auch VwGH vom 18.06.2013, GZ: 2013/10/0045).Bestimmungen im WMG, die von Hilfesuchenden den Einsatz der eigenen Arbeitskraft verlangen (s. Paragraphen 4, 6, u. 14) schließen es grundsätzlich nicht aus, dass diese auch im Rahmen selbständiger Arbeit eingesetzt wird. Jedoch unterliegt im Hinblick auf die Subsidiarität der Mindestsicherung der Selbständige ebenso wie der Unselbständige denselben gesetzlichen Verpflichtungen dahingehend, seine Arbeitskraft in bestmöglicher und effektivster Weise einzusetzen, wobei auch im konkreten Fall die Möglichkeit für die (selbständig erwerbstätige) Beschwerdeführerin, in besser entlohnten unselbständigen Tätigkeiten erwerbstätig zu sein, nur durch ihre Kooperation mit den Behörden des Arbeitsmarktservices – hier zwecks Vormerkung zur Vermittlung-  abgeklärt werden kann (in diesem Sinne implizit auch VwGH vom 18.06.2013, GZ: 2013/10/0045).

Schlagworte

Anspruch auf Mindestsicherung auch für selbständig Erwerbstätige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.24227.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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