RS Lvwg 2014/11/28 VGW-141/053/24227/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.11.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §4
WMG §10
WMG §11
WMG §12
WMG §24

Rechtssatz

Zum grundsätzlichen Anspruch auf Mindestsicherung von selbständig Erwerbstätigen ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2013, GZ: 2013/10/0045, zu verweisen. In dieser Entscheidung wurde zum Salzburger Mindestsicherungsgesetz 2010 ausgesprochen, dass dessen § 6 Abs. 4 eine Differenzierung zwischen Selbständigen und Unselbständigen nicht zu entnehmen ist, da die Bestimmung schlicht an „Erwerbstätigkeit“ des Hilfesuchenden anknüpfe (hier in  dem Sinne, dass Erwerbstätigkeit auszuüben oder anzustreben ist). Der VwGH verwies dazu auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.11.2012, B 553, 554/11- 14, wonach § 8 Salzburger Mindestsicherungsgesetz 2010 (welcher in Abs. 1 auf ein Bemühen um „entsprechende Erwerbstätigkeit“ abstelle) eine „Differenzierung zwischen selbständigen und unselbständig Tätigen nicht erkennen“ lasse. Aufgrund der Vergleichbarkeit des Begriffes „Erwerbstätigkeit“ mit jenem in den §§ 11 und 24 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) und der fehlenden Differenzierung des Einkommensbegriffs in § 10 leg. cit. ist diese Rechtsprechung auch auf das WMG anwendbar, womit der Bezug von Mindestsicherung bei gleichzeitiger Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.Zum grundsätzlichen Anspruch auf Mindestsicherung von selbständig Erwerbstätigen ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2013, GZ: 2013/10/0045, zu verweisen. In dieser Entscheidung wurde zum Salzburger Mindestsicherungsgesetz 2010 ausgesprochen, dass dessen Paragraph 6, Absatz 4, eine Differenzierung zwischen Selbständigen und Unselbständigen nicht zu entnehmen ist, da die Bestimmung schlicht an „Erwerbstätigkeit“ des Hilfesuchenden anknüpfe (hier in  dem Sinne, dass Erwerbstätigkeit auszuüben oder anzustreben ist). Der VwGH verwies dazu auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.11.2012, B 553, 554/11- 14, wonach Paragraph 8, Salzburger Mindestsicherungsgesetz 2010 (welcher in Absatz eins, auf ein Bemühen um „entsprechende Erwerbstätigkeit“ abstelle) eine „Differenzierung zwischen selbständigen und unselbständig Tätigen nicht erkennen“ lasse. Aufgrund der Vergleichbarkeit des Begriffes „Erwerbstätigkeit“ mit jenem in den Paragraphen 11 und 24 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) und der fehlenden Differenzierung des Einkommensbegriffs in Paragraph 10, leg. cit. ist diese Rechtsprechung auch auf das WMG anwendbar, womit der Bezug von Mindestsicherung bei gleichzeitiger Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Schlagworte

Anspruch auf Mindestsicherung auch für selbständig Erwerbstätige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.24227.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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