Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.11.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §4Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der im Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht erkennbaren Differenzierung zwischen selbständig und unselbständig erwerbstätigen Hilfesuchenden (s. VwGH vom 18.06.2013, GZ: 2013/10/0045) und der Festlegung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen in § 4 WMG findet es im Gesetz keine Deckung, die Gewährung von Mindestsicherung grundsätzlich von einer vorangehenden Niederlegung der selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig zu machen.Vor dem Hintergrund der im Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht erkennbaren Differenzierung zwischen selbständig und unselbständig erwerbstätigen Hilfesuchenden (s. VwGH vom 18.06.2013, GZ: 2013/10/0045) und der Festlegung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen in Paragraph 4, WMG findet es im Gesetz keine Deckung, die Gewährung von Mindestsicherung grundsätzlich von einer vorangehenden Niederlegung der selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig zu machen.
Schlagworte
Anspruch auf Mindestsicherung auch für selbständig ErwerbstätigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.24227.2014Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014