RS Lvwg 2014/11/28 VGW-141/053/24227/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

28.11.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §4
WMG §10
WMG §11
WMG §12
WMG §24

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der im Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht erkennbaren Differenzierung zwischen selbständig und unselbständig erwerbstätigen Hilfesuchenden (s. VwGH vom 18.06.2013, GZ: 2013/10/0045) und der Festlegung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen in § 4 WMG findet es im Gesetz keine Deckung, die Gewährung von Mindestsicherung grundsätzlich von einer vorangehenden Niederlegung der selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig zu machen.Vor dem Hintergrund der im Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht erkennbaren Differenzierung zwischen selbständig und unselbständig erwerbstätigen Hilfesuchenden (s. VwGH vom 18.06.2013, GZ: 2013/10/0045) und der Festlegung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen in Paragraph 4, WMG findet es im Gesetz keine Deckung, die Gewährung von Mindestsicherung grundsätzlich von einer vorangehenden Niederlegung der selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig zu machen.

Schlagworte

Anspruch auf Mindestsicherung auch für selbständig Erwerbstätige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.24227.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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