Rechtssatznummer
14Entscheidungsdatum
09.12.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §26Rechtssatz
Liegt – anders als in der Rechtsprechung vorausgesetzt (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 20.8.2013, 2013/22/0176; 17.4.2013, 2010/22/0204; und 13.11.2012, 2012/22/0168; jeweils mit weiteren Rechtsprechungshinweisen) – kein Auslandsaufenthalt vor, weil sich – wie hier – der Beschwerdeführer auf Grund seiner Aufenthaltsbewilligung in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 3 NAG nach wie vor (rechtmäßig) im Inland befindet, ist dem Fremden gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gestützt auf Art. 8 EMRK in dem dafür vorgesehenen Verfahren nach dem NAG (im Inland) zu beantragen (vgl. abermals das umfassend auf seine bisherige Rechtsprechung verweisende Erkenntnis des VwGH vom 20.8.2013, 2013/22/0176, mit Hinweis auf § 41a Abs. 9 und § 43 Abs. 3 NAG; und 19.2.2014, 2013/22/0177, betreffend einen Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Studierender"). Einschränkend gilt gemäß § 44a Abs. 2 NAG, dass dies in einem (kombinierten) Zweckänderungsverfahren nicht zulässig ist, also nicht mit einem Verlängerungsantrag betreffend einen anderen Aufenthaltstitel gekoppelt werden kann.Liegt – anders als in der Rechtsprechung vorausgesetzt vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 20.8.2013, 2013/22/0176; 17.4.2013, 2010/22/0204; und 13.11.2012, 2012/22/0168; jeweils mit weiteren Rechtsprechungshinweisen) – kein Auslandsaufenthalt vor, weil sich – wie hier – der Beschwerdeführer auf Grund seiner Aufenthaltsbewilligung in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Satz 3 NAG nach wie vor (rechtmäßig) im Inland befindet, ist dem Fremden gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gestützt auf Artikel 8, EMRK in dem dafür vorgesehenen Verfahren nach dem NAG (im Inland) zu beantragen vergleiche abermals das umfassend auf seine bisherige Rechtsprechung verweisende Erkenntnis des VwGH vom 20.8.2013, 2013/22/0176, mit Hinweis auf Paragraph 41 a, Absatz 9 und Paragraph 43, Absatz 3, NAG; und 19.2.2014, 2013/22/0177, betreffend einen Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Studierender"). Einschränkend gilt gemäß Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG, dass dies in einem (kombinierten) Zweckänderungsverfahren nicht zulässig ist, also nicht mit einem Verlängerungsantrag betreffend einen anderen Aufenthaltstitel gekoppelt werden kann.
Schlagworte
kombiniertes Zweckänderungsverfahren; Familienangehöriger; grundsätzlich keine Abwägung nach Art. 8 EMRK bei besonderen ErteilungsvoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.10716.2014Zuletzt aktualisiert am
10.02.2015