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19/05 Menschenrechte;Norm
MRK Art8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des K, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 17. Mai 2013, Zl. 322.716/2- III/4/12, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines mazedonischen Staatsangehörigen, ihm einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen, gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines mazedonischen Staatsangehörigen, ihm einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit der österreichischen Staatsbürgerin M., welche am 20. Dezember 1993 geboren sei, verheiratet. Daraus ergebe sich, dass seine Ehefrau im Zeitpunkt der Antragstellung, die am 22. August 2012 erfolgt sei, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe. Dies werde erst am 20. Dezember 2014 vorliegen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG sei Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, sei, weiters auch eingetragene Partner. Ehegatten und eingetragene Partner müssten das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben. Ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" sei nach § 47 Abs. 2 NAG einem Drittstaatsangehörigen nur dann zu erteilen, wenn er Familienangehöriger (iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG) eines von § 47 NAG erfassten Zusammenführenden sei.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG sei Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, sei, weiters auch eingetragene Partner. Ehegatten und eingetragene Partner müssten das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben. Ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" sei nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG einem Drittstaatsangehörigen nur dann zu erteilen, wenn er Familienangehöriger (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) eines von Paragraph 47, NAG erfassten Zusammenführenden sei.
Da die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe, liege eine für die Erteilung des Aufenthaltstitels notwendige besondere Erteilungsvoraussetzung nicht vor.
Im Weiteren ging die belangte Behörde davon aus, die Verweigerung des Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer führe nicht dazu, dass seine die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende Ehefrau de facto gezwungen sei, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Solche Gründe seien - obwohl im Verwaltungsverfahren dazu Gelegenheit eingeräumt worden sei - auch nicht vorgebracht worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (21. Mai 2013) nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 68/2013 richtet.Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (21. Mai 2013) nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, richtet.
§ 2 Abs. 1 Z 9 und § 47 Abs. 1 und Abs. 2 NAG (jeweils samt Überschrift) lauten: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, NAG (jeweils samt Überschrift) lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
"§ 47. Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' und 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger'
..."
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist am 20. Dezember 1993 geboren. Sie hatte daher weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde das 21. Lebensjahr vollendet. Die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer könne daher nicht als Familienangehöriger der Zusammenführenden angesehen werden, entspricht somit vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Bestimmungen dem Gesetz (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2013, Zl. 2012/22/0250).Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist am 20. Dezember 1993 geboren. Sie hatte daher weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde das 21. Lebensjahr vollendet. Die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer könne daher nicht als Familienangehöriger der Zusammenführenden angesehen werden, entspricht somit vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Bestimmungen dem Gesetz vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2013, Zl. 2012/22/0250).
Da die Ehefrau des Beschwerdeführers das 21. Lebensjahr (auch) im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht vollendet hatte, liegt im vorliegenden Fall aber auch keine Konstellation vor, die jener entsprechen würde, die jenem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde lag, das vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. Mai 2013, Zl. EU 2013/0002 (2011/22/0175), an den Gerichtshof der Europäischen Union herangetragen wurde (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom 26. Juni 2013).Da die Ehefrau des Beschwerdeführers das 21. Lebensjahr (auch) im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht vollendet hatte, liegt im vorliegenden Fall aber auch keine Konstellation vor, die jener entsprechen würde, die jenem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde lag, das vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. Mai 2013, Zl. EU 2013/0002 (2011/22/0175), an den Gerichtshof der Europäischen Union herangetragen wurde vergleiche , auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom 26. Juni 2013).
Dass gegenständlich ein Sachverhalt vorläge, der dadurch gekennzeichnet wäre, dass sich die - die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende - Ehefrau des Beschwerdeführers de facto gezwungen sähe, Österreich und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, wird auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Vielmehr macht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach es seiner Ehefrau, die seit ihrer Geburt in Österreich lebe, nicht möglich und zumutbar sei, das Familienleben mit ihm in seinem Heimatland zu führen, geltend, die Erteilung des Aufenthaltstitels sei infolge der Bestimmung des Art. 8 EMRK geboten.Vielmehr macht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach es seiner Ehefrau, die seit ihrer Geburt in Österreich lebe, nicht möglich und zumutbar sei, das Familienleben mit ihm in seinem Heimatland zu führen, geltend, die Erteilung des Aufenthaltstitels sei infolge der Bestimmung des Artikel 8, EMRK geboten.
Grundsätzlich ist allerdings nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht vorzunehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. April 2013, Zl. 2010/22/0204, mwN). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0494, dargelegt, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK gemäßen Ergebnisses der Begriff "Familienangehöriger" von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln ist. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Besteht ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als "Familienangehöriger" aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (vgl. dazu auch etwa das dem genannten Erkenntnis vom 17. November 2011 folgende hg. Erkenntnis vom 13. November 2012, Zl. 2011/22/0074).Grundsätzlich ist allerdings nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Artikel 8, EMRK nicht vorzunehmen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 17. April 2013, Zl. 2010/22/0204, mwN). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0494, dargelegt, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK gemäßen Ergebnisses der Begriff "Familienangehöriger" von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln ist. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Besteht ein aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als "Familienangehöriger" aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt vergleiche , dazu auch etwa das dem genannten Erkenntnis vom 17. November 2011 folgende hg. Erkenntnis vom 13. November 2012, Zl. 2011/22/0074).
Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall, in dem sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhält, aber gerade nicht vor. Ihm ist nach den Bestimmungen des NAG - anders als in jenem Fall, der dem erwähnten Erkenntnis vom 17. November 2011 zugrunde lag - zur Durchsetzung seiner aus Art. 8 EMRK resultierenden Ansprüche gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt, gerade darauf gestützt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beantragen (vgl. § 41a Abs. 9 und § 43 Abs. 3 NAG).Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall, in dem sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhält, aber gerade nicht vor. Ihm ist nach den Bestimmungen des NAG - anders als in jenem Fall, der dem erwähnten Erkenntnis vom 17. November 2011 zugrunde lag - zur Durchsetzung seiner aus Artikel 8, EMRK resultierenden Ansprüche gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt, gerade darauf gestützt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beantragen vergleiche , Paragraph 41 a, Absatz 9 und Paragraph 43, Absatz 3, NAG).
Somit ist es aber auch mit Blick auf Art. 8 EMRK fallbezogen nicht geboten, vom in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG festgelegten Begriff des Familienangehörigen abzuweichen (vgl. zu einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, auch das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 2011, Zl. 2011/22/0111).Somit ist es aber auch mit Blick auf Artikel 8, EMRK fallbezogen nicht geboten, vom in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG festgelegten Begriff des Familienangehörigen abzuweichen vergleiche , zu einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, auch das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 2011, Zl. 2011/22/0111).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. August 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013220176.X00Im RIS seit
17.09.2013Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018