Rechtssatznummer
13Entscheidungsdatum
09.12.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §26Rechtssatz
Nur in bestimmten Konstellationen ist zur Erzielung eines der EMRK entsprechenden Ergebnisses der Begriff "Familienangehöriger" von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln. Besteht ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, ist als "Familienangehöriger" aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener – sich nicht im Bundesgebiet aufhaltende – Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 20.8.2013, 2013/22/0176; 17.4.2013, 2010/22/0204; und 13.11.2012, 2012/22/0168; jeweils mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).Nur in bestimmten Konstellationen ist zur Erzielung eines der EMRK entsprechenden Ergebnisses der Begriff "Familienangehöriger" von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln. Besteht ein aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, ist als "Familienangehöriger" aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener – sich nicht im Bundesgebiet aufhaltende – Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 20.8.2013, 2013/22/0176; 17.4.2013, 2010/22/0204; und 13.11.2012, 2012/22/0168; jeweils mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
Schlagworte
kombiniertes Zweckänderungsverfahren; Familienangehöriger; grundsätzlich keine Abwägung nach Art. 8 EMRK bei besonderen ErteilungsvoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.10716.2014Zuletzt aktualisiert am
10.02.2015