Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.12.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §26Rechtssatz
Für das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich die Sach und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren (2013), § 28 VwGVG Anm. 7; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 835 f). Zudem ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Familiennachzug von (Wahl )Kindern bei der Beurteilung des rechtlich relevanten Zeitpunkts der Minderjährigkeit auf den Entscheidungszeitpunkt und nicht auf das Alter zur Zeit der Antragstellung abzustellen. Diese Rechtslage wird weder vom Verfassungsgerichtshof noch vom Verwaltungsgerichtshof als unsachlich gewertet (vgl. zu alldem zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2012, 2011/11/0074, mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung des VwGH und VfGH). Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die für ein Abweichen von der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der Sachlage im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts ins Treffen geführt werden könnten. Ebenso wenig ist zur Erzielung eines der EMRK entsprechenden Ergebnisses ausnahmsweise ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung geboten.Für das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich die Sach und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 7; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 835 f). Zudem ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Familiennachzug von (Wahl )Kindern bei der Beurteilung des rechtlich relevanten Zeitpunkts der Minderjährigkeit auf den Entscheidungszeitpunkt und nicht auf das Alter zur Zeit der Antragstellung abzustellen. Diese Rechtslage wird weder vom Verfassungsgerichtshof noch vom Verwaltungsgerichtshof als unsachlich gewertet vergleiche zu alldem zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2012, 2011/11/0074, mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung des VwGH und VfGH). Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die für ein Abweichen von der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der Sachlage im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts ins Treffen geführt werden könnten. Ebenso wenig ist zur Erzielung eines der EMRK entsprechenden Ergebnisses ausnahmsweise ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung geboten.
Schlagworte
Zweckänderungsantrag durch adoptierten Minderjährigen; Entscheidungszeitpunkt; unbeachtliche AdoptionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.10716.2014Zuletzt aktualisiert am
10.02.2015