Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
09.12.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §26Rechtssatz
Der Beschwerdeführer ist seit dem ... 2013 volljährig. Somit hat das Verwaltungsgericht Wien nunmehr von seiner Volljährigkeit auszugehen. Rechtlich kommt es daher auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Adoption (vgl. § 192 Abs. 1 ABGB) nicht mehr an. Dass Gerichte oder Behörden (möglicherweise) in der Lage gewesen wären, ihre Entscheidung(en) zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen, woraus sich für den Beschwerdeführer im Hinblick auf den ursprünglich beantragten Aufenthaltstitel eine günstigere Sach- oder Rechtslage ergeben hätte, begründet im Übrigen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Rechtswidrigkeit (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.6.2014, 2012/03/0011; sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), § 73 E 133, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).Der Beschwerdeführer ist seit dem ... 2013 volljährig. Somit hat das Verwaltungsgericht Wien nunmehr von seiner Volljährigkeit auszugehen. Rechtlich kommt es daher auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Adoption vergleiche Paragraph 192, Absatz eins, ABGB) nicht mehr an. Dass Gerichte oder Behörden (möglicherweise) in der Lage gewesen wären, ihre Entscheidung(en) zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen, woraus sich für den Beschwerdeführer im Hinblick auf den ursprünglich beantragten Aufenthaltstitel eine günstigere Sach- oder Rechtslage ergeben hätte, begründet im Übrigen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Rechtswidrigkeit vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 26.6.2014, 2012/03/0011; sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Paragraph 73, E 133, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).
Schlagworte
Zweckänderungsantrag durch adoptierten Minderjährigen; Entscheidungszeitpunkt; unbeachtliche AdoptionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.10716.2014Zuletzt aktualisiert am
10.02.2015