RS Lvwg 2014/12/9 VGW-021/036/30458/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.12.2014

Index

L71019 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe Platzfuhrwerksgewerbe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung Wr. §5 Abs1
Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung Wr. §24 Abs1
VStG §45 Abs1

Rechtssatz

Der Grundsatz „in dubio pro reo" stellt eine Regel für jene Fälle dar, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein "Freispruch" zu erfolgen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 15.5.1990, Zl. 89/02/0082 und vom 28.11.1990, Zl. 90/02/0137).Der Grundsatz „in dubio pro reo" stellt eine Regel für jene Fälle dar, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein "Freispruch" zu erfolgen vergleiche z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 15.5.1990, Zl. 89/02/0082 und vom 28.11.1990, Zl. 90/02/0137).

Schlagworte

Einstellung; Unschuldsvermutung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.30458.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten