TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/28 90/02/0137

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Veröffentlicht am 28.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
VStG §25;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler sowie die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24. Juli 1990, Zl. MA 70-11/1171/89/Str, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 7. März 1989 um ca. 22.00 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw's an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen und habe es unterlassen 1. sofort anzuhalten und 2. ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle von diesem Unfall zu verständigen. Der Beschwerdeführer habe hiedurch Verwaltungsübertretungen zu 1. nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO, zu

2. nach § 4 Abs. 5 StVO begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet die Annahme der belangten Behörde, er sei der Täter gewesen. Damit bekämpft er deren Beweiswürdigung. Diese unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoferne, als sie auf die Vollständigkeit des erhobenen Sachverhaltes und ihre Schlüssigkeit hin überprüft wird (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Hievon ausgehend hält die Beweiswürdigung der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof jedenfalls stand:

Die Tat wurde von zwei Zeugen beobachtet, die unabhängig voneinander das Kennzeichen des Pkw's des Beschwerdeführers festhielten. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer von einem dieser Zeugen als Lenker des Unfallsfahrzeuges wiedererkannt.

Diesen ihn belastenden Beweisergebnissen vermag der Beschwerdeführer lediglich entgegenzuhalten, laut einer polizeilichen Anzeigeverständigung habe er seinen Pkw vom 7. März 1989, 21.00 Uhr, bis 8. März 1989, 7.30 Uhr, vor der Einfahrt eines anderen Hauses derselben Straße abgestellt; er könne daher nicht am 7. März 1989 um 22.00 Uhr an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen sein.

Zu der genannten Anzeige teilte der Meldungsleger mit, er sei am 8. März 1989 gegen 7.00 Uhr durch eine Aufforderin von der vorschriftswidrigen Abstellung des Pkw's des Beschwerdeführers verständigt worden; nach den Angaben der Aufforderin sei das Fahrzeug schon seit vermutlich 21.00 Uhr des Vortages dort abgestellt gewesen; er selbst könne nicht sagen, seit welchem Zeitpunkt dies der Fall gewesen sei. Die Aufforderin sagte als Zeugin aus, sie sei am 7. März 1989 um 23.00 Uhr nach Hause gekommen und habe den Pkw des Beschwerdeführers vor der Hauseinfahrt bemerkt. Sie habe dem Polizeibeamten am folgenden Tag sicher nicht gesagt, daß das Fahrzeug schon seit 21.00 Uhr dort gestanden sei, da sie eben erst um 23.00 Uhr nach Hause gekommen sei; der Beamte müsse sie insoweit mißverstanden haben.

Wenn die belangte Behörde angesichts dieser Aussage die Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt ansah und den beiden Tatzeugen Glauben schenkte, so vermag dies der Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssige Beweiswürdigung zu erkennen.

Unzutreffend ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte sich mit der Behauptung einer Abstellung des Pkw's seit 21.00 Uhr "in keinster Weise" auseinandergesetzt. Vielmehr wurde im angefochtenen Bescheid auf die diesbezügliche Verantwortung des Beschwerdeführers und die betreffende Anzeige Bezug genommen, die erwähnte Zeugenaussage der Aufforderin wiedergegeben und - zum Nachteil des Beschwerdeführers - gewürdigt. Daß der Meldungsleger hiezu eine eigene Wahrnehmung gemacht hätte, ist durch die oben genannten Beweisergebnisse widerlegt.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Meldungsleger sei nicht ergänzend vernommen worden, ist zu bemerken, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, obwohl ihm der gesamte Akteninhalt einschließlich der Mitteilung des Meldungslegers und der Aussage der Aufforderin zur Kenntnis gebracht worden war. Für die belangte Behörde bestand zu einer solchen Beweisaufnahme kein Anlaß, nachdem der Meldungsleger erklärt hatte, er könne aus eigener Wahrnehmung nicht sagen, seit welchem Zeitpunkt das Fahrzeug tatsächlich am Abstellort abgestellt war, und die schlüssige Zeugenaussage der Aufforderin über ihre eigenen, konkreten Wahrnehmungen vorlag.

Nur am Rande sei bemerkt, daß selbst dann, wenn feststünde, daß der Pkw des Beschwerdeführers um 21.00 Uhr vor einer Hauseinfahrt geparkt war, damit nicht ausgeschlossen wäre, daß der in derselben Straße wohnhafte Beschwerdeführer sich gegen 22.00 Uhr auf die Suche nach einem "besseren" Parkplatz begeben hätte, um nach dem Unfall sein Fahrzeug wiederum vor der Hauseinfahrt abzustellen.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich offenbar den Grundsatz "in dubio pro reo" für sich in Anspruch nehmen will, ist ihm entgegenzuhalten, daß diese Regel für jene Fälle gilt, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. August 1990, Zl. 90/02/0056). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020137.X00

Im RIS seit

28.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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