Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
11.12.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §187Rechtssatz
Die Antragstellerin legt ihrer Argumentation, wonach das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht preisangemessen sei, als Maßstab den Preis für eine LED-Röhre mit der zugunsten der Firma E. patentierten Arretierung zu Grunde. Die Antragstellerin räumt jedoch – zutreffender Weise – selbst ein, dass LED-Röhren ohne Arretierung und solche mit E.-Arretierung nicht vergleichbar seien, die beiden Röhren zueinander jeweils ein Aliud seien. Die Preisangemessenheit einer LED-Röhre ohne Arretierung kann jedoch nur für dieses Produkt selbst beurteilt werden. Für die Frage, ob der Preis für eine Röhre ohne Arretierung angemessen ist, ist daher der Preis für eine Röhre mit E.-Arretierung nicht relevant.
Schlagworte
Preisangemessenheit; Ausschreibungskonformität; Patentrechte; unlauterer Wettbewerb; Wahl des VergabeverfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.32454.2014Zuletzt aktualisiert am
02.02.2015