RS Lvwg 2014/12/11 VGW-123/077/32454/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

11.12.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §187
BVergG 2006 §267
BVergG 2006 §268
BVergG 2006 §281
BVergG 2006 §282
BVergG 2006 §283
WVRG 2014 §26
  1. BVergG 2006 § 281 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 283 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Die Antragstellerin legt ihrer Argumentation, wonach das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht preisangemessen sei, als Maßstab den Preis für eine LED-Röhre mit der zugunsten der Firma E. patentierten Arretierung zu Grunde. Die Antragstellerin räumt jedoch – zutreffender Weise – selbst ein, dass LED-Röhren ohne Arretierung und solche mit E.-Arretierung nicht vergleichbar seien, die beiden Röhren zueinander jeweils ein Aliud seien. Die Preisangemessenheit einer LED-Röhre ohne Arretierung kann jedoch nur für dieses Produkt selbst beurteilt werden. Für die Frage, ob der Preis für eine Röhre ohne Arretierung angemessen ist, ist daher der Preis für eine Röhre mit E.-Arretierung nicht relevant.

Schlagworte

Preisangemessenheit; Ausschreibungskonformität; Patentrechte; unlauterer Wettbewerb; Wahl des Vergabeverfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.32454.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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