Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.12.2014Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §7 Abs1Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof spricht zur Frage der Behebbarkeit von Mängeln in ständiger Judikatur (vgl. VwGH vom 12.5.2011, Zl. 2008/04/0087) aus, dass Mängel als unbehebbar zu qualifizieren sind, deren Behebung nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen kann. Bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde.Der Verwaltungsgerichtshof spricht zur Frage der Behebbarkeit von Mängeln in ständiger Judikatur vergleiche VwGH vom 12.5.2011, Zl. 2008/04/0087) aus, dass Mängel als unbehebbar zu qualifizieren sind, deren Behebung nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen kann. Bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde.
Schlagworte
behebbare Mängel, Nachreichen fehlender Nachweise, Möglichkeit einer Verbesserung der materiellen WettbewerbsstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.061.30756.2014Zuletzt aktualisiert am
23.09.2015