Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.12.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §19 Abs3Rechtssatz
Selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Vorlage einer Reisepasskopie eine relativ einfach zu erledigende Angelegenheit darstellt, ist eine Frist von weniger als einem Tag jedenfalls nicht „angemessen“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, war doch davon auszugehen, dass die im Ausland aufhältige Mutter des Beschwerdeführers nach dem Erhalt der Verfahrensanordnung und deren Übersetzung noch weitere Schritte (wie z.B. Beibringen der Reisepässe der Kinder, kopieren bzw. einscannen und Übermitteln an die Behörde mittels Telefax, E-Mail oder per Post) setzen musste, welche nicht notwendigerweise innerhalb weniger Stunden erledigt werden konnten. (Vgl. dazu etwa auch VwGH 21.11.2000, 97/05/0213, wonach eine gemäß § 13 Abs. 3 AVG gesetzte dreitägige Frist für die Vorlage eines Grundbuchsauszuges, der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen und von Plänen die absolute Untergrenze einer „angemessenen“ Frist im Sinne des Gesetzes darstellt.)Selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Vorlage einer Reisepasskopie eine relativ einfach zu erledigende Angelegenheit darstellt, ist eine Frist von weniger als einem Tag jedenfalls nicht „angemessen“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, war doch davon auszugehen, dass die im Ausland aufhältige Mutter des Beschwerdeführers nach dem Erhalt der Verfahrensanordnung und deren Übersetzung noch weitere Schritte (wie z.B. Beibringen der Reisepässe der Kinder, kopieren bzw. einscannen und Übermitteln an die Behörde mittels Telefax, E-Mail oder per Post) setzen musste, welche nicht notwendigerweise innerhalb weniger Stunden erledigt werden konnten. (Vgl. dazu etwa auch VwGH 21.11.2000, 97/05/0213, wonach eine gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG gesetzte dreitägige Frist für die Vorlage eines Grundbuchsauszuges, der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen und von Plänen die absolute Untergrenze einer „angemessenen“ Frist im Sinne des Gesetzes darstellt.)
Schlagworte
Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel; Mängelbehebung innerhalb angemessener Frist; rechtswidrige ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.063.32652.2014Zuletzt aktualisiert am
13.01.2015