Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
07.01.2015Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienRechtssatz
Soweit der Beschwerdeführer moniert, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er zur Unterhaltsleistung an seine (nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden) Tochter verpflichtet sei, wofür die zuerkannten Mindestsicherungsmittel nicht ausreichend seien, übersieht er, dass die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung für Kinder eines Hilfesuchenden nur dann möglich ist, wenn diese mit ihm gemäß § 7 WMG in Bedarfsgemeinschaft, somit im gemeinsamen Haushalt, leben. Es ist daher nicht Aufgabe der Mindestsicherung, den Hilfesuchenden in die Lage zu versetzen, Unterhaltspflichten gegenüber nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern erfüllen zu können.Soweit der Beschwerdeführer moniert, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er zur Unterhaltsleistung an seine (nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden) Tochter verpflichtet sei, wofür die zuerkannten Mindestsicherungsmittel nicht ausreichend seien, übersieht er, dass die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung für Kinder eines Hilfesuchenden nur dann möglich ist, wenn diese mit ihm gemäß Paragraph 7, WMG in Bedarfsgemeinschaft, somit im gemeinsamen Haushalt, leben. Es ist daher nicht Aufgabe der Mindestsicherung, den Hilfesuchenden in die Lage zu versetzen, Unterhaltspflichten gegenüber nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern erfüllen zu können.
Dem in der Beschwerde formulierten Einwand, dass die im Unterhaltsrecht angewandten Regelbedarfssätze für minderjährige Kinder über jenen für diese Altersgruppe vorgesehenen Mindeststandards gem. § 8 WMG lägen und deshalb Gesetz- und Verfassungswidrigkeit dieser Mindeststandards vorläge, ist folgendes entgegenzuhalten: Als faktisches Hilfsmittel zur Beurteilung des Unterhaltsbedarfs des Kindes zieht die Rechtsprechung einen nach der Verbrauchsausgabenstatistik ermittelten und mit dem Verbraucherpreisindex valorisierten Regelbedarf heran, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich – ohne Rücksicht auf die Lebensverhältnisse seiner Eltern – an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse hat (OGH, 1 Ob 560/92 SZ 65/114). Nach dieser Rechtsprechung handelt es sich bei diesen regelmäßig etwa im „Österreichischen Amtsvormund“ mitgeteilten Beträgen um Orientierungs- und Kontrollgrößen. Allein aus dem Umstand, dass ein für Minderjährige vorgesehener Mindeststandard einen auf diese Personengruppe anwendbaren Regelbedarf unterschreitet, kann schon allein aufgrund des unterschiedlichen rechtlichen und berechnungstechnischen Hintergrundes beider Zahlenwerte noch keine Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit dieses Standards angenommen werden.Dem in der Beschwerde formulierten Einwand, dass die im Unterhaltsrecht angewandten Regelbedarfssätze für minderjährige Kinder über jenen für diese Altersgruppe vorgesehenen Mindeststandards gem. Paragraph 8, WMG lägen und deshalb Gesetz- und Verfassungswidrigkeit dieser Mindeststandards vorläge, ist folgendes entgegenzuhalten: Als faktisches Hilfsmittel zur Beurteilung des Unterhaltsbedarfs des Kindes zieht die Rechtsprechung einen nach der Verbrauchsausgabenstatistik ermittelten und mit dem Verbraucherpreisindex valorisierten Regelbedarf heran, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich – ohne Rücksicht auf die Lebensverhältnisse seiner Eltern – an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse hat (OGH, 1 Ob 560/92 SZ 65/114). Nach dieser Rechtsprechung handelt es sich bei diesen regelmäßig etwa im „Österreichischen Amtsvormund“ mitgeteilten Beträgen um Orientierungs- und Kontrollgrößen. Allein aus dem Umstand, dass ein für Minderjährige vorgesehener Mindeststandard einen auf diese Personengruppe anwendbaren Regelbedarf unterschreitet, kann schon allein aufgrund des unterschiedlichen rechtlichen und berechnungstechnischen Hintergrundes beider Zahlenwerte noch keine Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit dieses Standards angenommen werden.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) gebührende Familienzuschlag sei nicht sein eigenes Einkommen gem. § 10 WMG, sondern jenes seiner Kinder, so ist ihm die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 5.9.1995, Zl. 94/08/0022) zu § 20 AlVG sowie der Wortlaut der genannten Bestimmung selbst entgegenzuhalten. Daraus geht eindeutig hervor, dass Familienzuschläge dem Arbeitslosen selbst für bestimmte Familienangehörige zustehen. Sie treten daher nur als zusätzliche Ansprüche zu dem (ebenso) ihm selbst zustehenden Anspruch auf den Grundbetrag des Arbeitslosengeldes hinzu, weshalb sie auch nur dem Antragsteller selbst mindestsicherungsrechtlich als Einkommen zuzurechnen sind.Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) gebührende Familienzuschlag sei nicht sein eigenes Einkommen gem. Paragraph 10, WMG, sondern jenes seiner Kinder, so ist ihm die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 5.9.1995, Zl. 94/08/0022) zu Paragraph 20, AlVG sowie der Wortlaut der genannten Bestimmung selbst entgegenzuhalten. Daraus geht eindeutig hervor, dass Familienzuschläge dem Arbeitslosen selbst für bestimmte Familienangehörige zustehen. Sie treten daher nur als zusätzliche Ansprüche zu dem (ebenso) ihm selbst zustehenden Anspruch auf den Grundbetrag des Arbeitslosengeldes hinzu, weshalb sie auch nur dem Antragsteller selbst mindestsicherungsrechtlich als Einkommen zuzurechnen sind.
Schlagworte
Mietbeihilfe; Auszahlung an Dritte; Vertragliche Leistungen; Ausmaß des ArbeitslosengeldesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.053.26819.2014Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015