RS Lvwg 2015/1/8 VGW-021/036/33084/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.01.2015

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TabakG §13a
TabakG §13b Abs5
TabakG §13c
TabakG §14 Abs4
NKV §1
NKV §2
VStG §19
VStG §22 Abs2
VwGVG §50

Rechtssatz

Gemäß § 22 Abs. 2 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Bei der NKV handelt es sich um eine Verordnung, die aufgrund des § 13b Abs. 5 TabakG erlassen worden ist. Die Verletzung der in dieser Verordnung enthaltenen Kennzeichnungspflichten (es wird § 13b Abs. 4 TabakG näher präzisiert) stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 4 TabakG dar. Hat nun der Inhaber eines Betriebes gemäß § 13a Abs. 1 TabakG (wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer) nicht dafür Sorge getragen, dass der Kennzeichnungspflicht gemäß der NKV entsprochen wird (weil die Kennzeichnungen beim Eingang des Lokales und/oder beim Eingang zu einen Gastraum und/oder im Gastraum gefehlt haben), so stellt dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien eine Übertretung nach § 14 Abs. 4 TabakG dar und ist dafür nur eine Strafe zu verhängen (bei der konkreten Ausmessung der Strafhöhe kann dann ohnehin berücksichtigt werden, an welchen Stellen welche und wie viele Kennzeichnungen gefehlt haben).Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Bei der NKV handelt es sich um eine Verordnung, die aufgrund des Paragraph 13 b, Absatz 5, TabakG erlassen worden ist. Die Verletzung der in dieser Verordnung enthaltenen Kennzeichnungspflichten (es wird Paragraph 13 b, Absatz 4, TabakG näher präzisiert) stellt eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz 4, TabakG dar. Hat nun der Inhaber eines Betriebes gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, TabakG (wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer) nicht dafür Sorge getragen, dass der Kennzeichnungspflicht gemäß der NKV entsprochen wird (weil die Kennzeichnungen beim Eingang des Lokales und/oder beim Eingang zu einen Gastraum und/oder im Gastraum gefehlt haben), so stellt dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien eine Übertretung nach Paragraph 14, Absatz 4, TabakG dar und ist dafür nur eine Strafe zu verhängen (bei der konkreten Ausmessung der Strafhöhe kann dann ohnehin berücksichtigt werden, an welchen Stellen welche und wie viele Kennzeichnungen gefehlt haben).

Schlagworte

Verletzung der Kennzeichnungspflichten nach NKV; einheitliche Geldstrafe anstelle von mehreren Geldstrafen; Beschwerde gegen die Strafhöhe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.036.33084.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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