TE Lvwg Beschluss 2015/1/12 VGW-122/043/32722/2014/VOR

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Veröffentlicht am 12.01.2015
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Entscheidungsdatum

12.01.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG §25a Abs4
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §38
VwGVG §54
AVG §13
  1. VwGVG § 25a heute
  2. VwGVG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri nach erhobener Vorstellung der K. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt KG, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 13.10.2014, Zahl VGW-122/043/31532/2014-1, folgenden

BESCHLUSS

gefasst:

I. Gemäß den §§ 31 Abs. 1 iVm 54 Abs. 1 und 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Vorstellung der K. GmbH als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Gemäß den Paragraphen 31, Absatz eins, in Verbindung mit 54 Absatz eins und 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Vorstellung der K. GmbH als verspätet zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Bundesverfassungsgesetz - B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Bundesverfassungsgesetz - B-VG zulässig.

Begründung

Ad I)Ad römisch eins)

Mit Schriftsatz vom 15. September 2014 stellte die nunmehrige Vorstellungswerberin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 25. Juni 2014, Zl. MA 22 – 211801/2014. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien wurde dieser durch seinen Landesrechtspfleger vom 13. Oktober 2014, GZ: VGW-122/V/043/31532/2014-1, wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist als verspätet zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 15. September 2014 stellte die nunmehrige Vorstellungswerberin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 25. Juni 2014, Zl. MA 22 – 211801 aus 2014,. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien wurde dieser durch seinen Landesrechtspfleger vom 13. Oktober 2014, GZ: VGW-122/V/043/31532/2014-1, wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist als verspätet zurückgewiesen.

Dieser Beschluss enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung und wurde am 16. Oktober 2014 durch persönliche Übernahme an den rechtsfreundlichen Vertreter der Vorstellungswerberin durch die Post zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 wurde gegen diesen Beschluss Vorstellung erhoben. Dieser wurde am 30. Oktober 2014 um 23:59 Uhr an das Verwaltungsgericht Wien per E-Mail übermittelt.

Mit hg. Vorhalt vom 4. November 2014 wurde die Vorstellungswerberin auf die offensichtlich verspätete Einbringung der Vorstellung hingewiesen. Mit Schreiben vom 21. November 2014 gab der rechtsfreundliche Vertreter der Vorstellungswerberin an, im gegenständlichen Fall habe die Frist für die Einbringung der Vorstellung am 30. Oktober 2014 (24:00 Uhr) geendet und sei die Vorstellung laut eigenen Angaben der Behörde am 30. Oktober 2014 um 23:59 Uhr, sohin vor Ende des Ablauf des Tages bei der Behörde eingelangt. Die sich aus dem Vorhalt ergebende Auffassung, dass durch einen internen Erlass über die Amtsstunden die gesetzlich vorgegebenen Fristen verkürzt werden könnten, sei unverständlich und widerspreche den Grundsätzen der Rechtsordnung. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass § 13 Abs. 5 WVG nur den Beginn von behördlichen Entscheidungsfristen normiere. Für die Frage der Rechtzeitigkeit sei § 13 Abs. 5 AVG nicht maßgeblich (VwSlg. 17673 A/2009). Es werde daher erneut der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie auf Beauftragung der MA 22 über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden, gestellt.Mit hg. Vorhalt vom 4. November 2014 wurde die Vorstellungswerberin auf die offensichtlich verspätete Einbringung der Vorstellung hingewiesen. Mit Schreiben vom 21. November 2014 gab der rechtsfreundliche Vertreter der Vorstellungswerberin an, im gegenständlichen Fall habe die Frist für die Einbringung der Vorstellung am 30. Oktober 2014 (24:00 Uhr) geendet und sei die Vorstellung laut eigenen Angaben der Behörde am 30. Oktober 2014 um 23:59 Uhr, sohin vor Ende des Ablauf des Tages bei der Behörde eingelangt. Die sich aus dem Vorhalt ergebende Auffassung, dass durch einen internen Erlass über die Amtsstunden die gesetzlich vorgegebenen Fristen verkürzt werden könnten, sei unverständlich und widerspreche den Grundsätzen der Rechtsordnung. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass Paragraph 13, Absatz 5, WVG nur den Beginn von behördlichen Entscheidungsfristen normiere. Für die Frage der Rechtzeitigkeit sei Paragraph 13, Absatz 5, AVG nicht maßgeblich (VwSlg. 17673 A/2009). Es werde daher erneut der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie auf Beauftragung der MA 22 über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden, gestellt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 54 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (§ 2) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (Paragraph 2,) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.

Nach Absatz 3 dieser Bestimmung beträgt die Frist zur Erhebung der Vorstellung zwei Wochen.

Gemäß § 38 VwGVG sind - soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art.  130 Abs.  1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind - soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entsprechend dem somit auch in Verfahren über Beschwerden gemäß Art.  130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung kommenden Bestimmungen des VStG, gilt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in Strafsachen auch (§ 24 VStG iVm) § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG (ausgenommen dessen Abs. 8).Entsprechend dem somit auch in Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung kommenden Bestimmungen des VStG, gilt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in Strafsachen auch (Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 13, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG (ausgenommen dessen Absatz 8,).

§ 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz lautet in seinen hier maßgeblichen Teilen in seiner hier relevanten Fassung folgendermaßen:Paragraph 13, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz lautet in seinen hier maßgeblichen Teilen in seiner hier relevanten Fassung folgendermaßen:

„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

...

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.“

Im Internet ist folgende Kundmachung nach § 13 Abs. 2 und 5 AVG des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. März 2014 abrufbar:Im Internet ist folgende Kundmachung nach Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. März 2014 abrufbar:

„Kundmachung nach § 13 Abs. 2 und 5 AVG„Kundmachung nach Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG

I.römisch eins.

Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit

Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr

Karfreitag, 24. und 31. Dezember von 7.30 Uhr bis 11.00 Uhr

(sofern diese nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen)

II.römisch zwei.

Rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen

Für die rechtswirksame Einbringung von Anträgen, Gesuchen, Anzeigen, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen (§ 13 Abs. 1 AVG) stehen ausschließlich folgende Adressen zur Verfügung:Für die rechtswirksame Einbringung von Anträgen, Gesuchen, Anzeigen, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen (Paragraph 13, Absatz eins, AVG) stehen ausschließlich folgende Adressen zur Verfügung:

postalisch: Verwaltungsgericht Wien

Muthgasse 62

1190 Wien

per Telefax: (0043 01) 4000 99 38529

per E-Mail: post@vgw.wien.gv.at

Die Empfangsgeräte für Telefax und E Mail des Verwaltungsgerichtes Wien sind auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, sie werden aber nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelt werden, können daher nicht entgegengenommen werden; diese Anbringen, gelten daher auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) und werden erst ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen.

Diese Kundmachung tritt mit 1.3.2014, 00.00 Uhr, in Kraft.

Die Kundmachung nach § 13 Abs. 2 und 5 AVG betreffend die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit und betreffend die rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen vom 1.1.2014 tritt mit 28.2.2014, 24.00 Uhr, außer Kraft.“Die Kundmachung nach Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG betreffend die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit und betreffend die rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen vom 1.1.2014 tritt mit 28.2.2014, 24.00 Uhr, außer Kraft.“

Die Vorstellungswerberin moniert, durch einen internen Erlass könnten gesetzlich vorgegebene Fristen nicht verkürzt werden; dies sei unverständlich und würde Grundprinzipien der Rechtsordnung widersprechen. Hierzu ist zunächst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, worin dieser ausführte, dass § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG eine Publizitätsvorschrift für etwaige organisatorische Beschränkungen sei und, wenn das in § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG vorgesehene Publizitätserfordernis für organisatorische (zeitliche) Beschränkungen eingehalten wird, tatsächlich eine Beschränkung der Entgegennahme schriftlicher Anbringen in Form von E-Mails vorliegt. Nicht aufrecht erhielt der Gerichtshof die in seinem Prüfungsbeschluss ursprünglich geäußerten Bedenken, wonach der Verfahrensgesetzgeber, indem er in § 13 Abs. 2 letzter Satz iVm § 13 Abs. 5 AVG an die organisatorischen Festlegungen der Verwaltungsorganisation anknüpfte, nicht beeinflussen könne, ob und auf welche Weise organisationsrechtliche Änderungen beispielsweise während offener (Rechtsmittel-) Fristen den Rechtsschutzsuchenden beeinträchtigen können. Dem Verwaltungsverfahrensgesetzgeber steht es hinsichtlich der Entgegennahme von Anbringen frei, nicht an organisationsrechtliche Tatbestände anzuknüpfen; es ist allerdings auch verfassungsrechtlich nicht bedenklich, wenn er dies in § 13 Abs. 2 letzter Satz iVm § 13 Abs. 5 AVG tut (VfGH vom 03. März 2014, G 106/2013, Rz 23 ff).Die Vorstellungswerberin moniert, durch einen internen Erlass könnten gesetzlich vorgegebene Fristen nicht verkürzt werden; dies sei unverständlich und würde Grundprinzipien der Rechtsordnung widersprechen. Hierzu ist zunächst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, worin dieser ausführte, dass Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG eine Publizitätsvorschrift für etwaige organisatorische Beschränkungen sei und, wenn das in Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG vorgesehene Publizitätserfordernis für organisatorische (zeitliche) Beschränkungen eingehalten wird, tatsächlich eine Beschränkung der Entgegennahme schriftlicher Anbringen in Form von E-Mails vorliegt. Nicht aufrecht erhielt der Gerichtshof die in seinem Prüfungsbeschluss ursprünglich geäußerten Bedenken, wonach der Verfahrensgesetzgeber, indem er in Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 5, AVG an die organisatorischen Festlegungen der Verwaltungsorganisation anknüpfte, nicht beeinflussen könne, ob und auf welche Weise organisationsrechtliche Änderungen beispielsweise während offener (Rechtsmittel-) Fristen den Rechtsschutzsuchenden beeinträchtigen können. Dem Verwaltungsverfahrensgesetzgeber steht es hinsichtlich der Entgegennahme von Anbringen frei, nicht an organisationsrechtliche Tatbestände anzuknüpfen; es ist allerdings auch verfassungsrechtlich nicht bedenklich, wenn er dies in Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 5, AVG tut (VfGH vom 03. März 2014, G 106 aus 2013,, Rz 23 ff).

Die Kundmachung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 01. März 2014 enthält die organisationsrechtliche Beschränkung, dass zwar Empfangsgeräte für E-Mail auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit sind, diese aber nur während der Amtsstunden betreut werden. Außerhalb der Amtsstunden per E-Mail übermittelte Anbringen gelten daher auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) und werden erst ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen (vgl. Verwaltungsgericht Wien vom 21. August 2014, GZ: VGW-032/067/27479/2014/VOR-5).Die Kundmachung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 01. März 2014 enthält die organisationsrechtliche Beschränkung, dass zwar Empfangsgeräte für E-Mail auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit sind, diese aber nur während der Amtsstunden betreut werden. Außerhalb der Amtsstunden per E-Mail übermittelte Anbringen gelten daher auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) und werden erst ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen vergleiche Verwaltungsgericht Wien vom 21. August 2014, GZ: VGW-032/067/27479/2014/VOR-5).

Damit ist die mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme der außerhalb der Amtsstunden mit E-Mail am 30. Oktober 2014 um 23:59 Uhr übermittelten Vorstellung bekundet (vgl. auch VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2012/08/0102). Damit ist die mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme der außerhalb der Amtsstunden mit E-Mail am 30. Oktober 2014 um 23:59 Uhr übermittelten Vorstellung bekundet vergleiche auch VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2012/08/0102).

Die Vorstellung gilt aufgrund dieser organisatorischen Beschränkung erst als am 31. Oktober 2014 eingebracht und eingelangt, weshalb die zweiwöchige Frist zur Erhebung der Vorstellung (§ 54 Abs. 3 VwGVG) nicht gewahrt wurde.Die Vorstellung gilt aufgrund dieser organisatorischen Beschränkung erst als am 31. Oktober 2014 eingebracht und eingelangt, weshalb die zweiwöchige Frist zur Erhebung der Vorstellung (Paragraph 54, Absatz 3, VwGVG) nicht gewahrt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ad II)Ad römisch zwei)

Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil etwa eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Zwar liegt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu außerhalb der Amtsstunden mit E-Mail eingebrachten Berufungen bei Vorliegen von organisatorischen Beschränkungen vor (VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2012/08/0102), nicht hingegen eine solche zu außerhalb der Amtsstunden mit E-Mail eingebrachten Vorstellungen.Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil etwa eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Zwar liegt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu außerhalb der Amtsstunden mit E-Mail eingebrachten Berufungen bei Vorliegen von organisatorischen Beschränkungen vor (VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2012/08/0102), nicht hingegen eine solche zu außerhalb der Amtsstunden mit E-Mail eingebrachten Vorstellungen.

Schlagworte

Zurückweisung der Vorstellung wegen Verspätung; behördliche Kundmachung; Beschränkung der Entgegennahme schriftlicher Anbringen außerhalb der Amtsstunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.043.32722.2014.VOR

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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