RS Lvwg 2015/1/12 VGW-021/036/27071/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

12.01.2015

Index

50/03 Personenbeförderung, Güterbeförderung
L71019 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe Platzfuhrwerksgewerbe Wien
60/04 Arbeitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BetriebsO 1994 §2
Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 §20
Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 §23 Abs2
GelVerkG §15 Abs5
AZG §16
VStG §45 Abs1 Z1
VwGVG §50
VwGVG §52 Abs8
  1. AZG § 16 heute
  2. AZG § 16 gültig ab 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  3. AZG § 16 gültig von 11.04.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  4. AZG § 16 gültig von 01.05.1997 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 16 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Rechtssatz

Der Grundsatz "in dubio pro reo" stellt eine Regel für jene Fälle dar, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein "Freispruch" zu erfolgen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 15.5.1990, Zl. 89/02/0082 und vom 28.11.1990, Zl. 90/02/0137).Der Grundsatz "in dubio pro reo" stellt eine Regel für jene Fälle dar, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein "Freispruch" zu erfolgen vergleiche z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 15.5.1990, Zl. 89/02/0082 und vom 28.11.1990, Zl. 90/02/0137).

Schlagworte

Einstellung aufgrund von „in dubio pro reo“; Taxifahrzeug auf Standplatz als Tätigkeit im Fahrdienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.036.27071.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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