RS Lvwg 2015/1/22 VGW-141/053/21866/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.01.2015

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §16

Rechtssatz

Zu der im Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgten Trennung in Zeiträume vor und nach der (jedenfalls erst nach Ablauf der  von der Behörde gesetzten Frist erfolgten) Erfüllung der Vorlagepflicht nach § 16 WMG ist auf die zur Vorläuferbestimmung des § 37a Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, konkret auf das infolge der gleich gelagerten Problematik auch auf § 16 WMG anwendbare Erkenntnis vom 13.05.2011, Zl. 2009/10/0127, zu verweisen, wonach die in dieser Bestimmung vorgesehene Sanktion der Ablehnung der Leistung nur bis zum allenfalls auch im Berufungsverfahren (nunmehr Beschwerdeverfahren) erfolgten Vorliegen der Unterlagen reicht.Zu der im Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgten Trennung in Zeiträume vor und nach der (jedenfalls erst nach Ablauf der  von der Behörde gesetzten Frist erfolgten) Erfüllung der Vorlagepflicht nach Paragraph 16, WMG ist auf die zur Vorläuferbestimmung des Paragraph 37 a, Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, konkret auf das infolge der gleich gelagerten Problematik auch auf Paragraph 16, WMG anwendbare Erkenntnis vom 13.05.2011, Zl. 2009/10/0127, zu verweisen, wonach die in dieser Bestimmung vorgesehene Sanktion der Ablehnung der Leistung nur bis zum allenfalls auch im Berufungsverfahren (nunmehr Beschwerdeverfahren) erfolgten Vorliegen der Unterlagen reicht.

Schlagworte

Ablehnung und Einstellung der Leistungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.053.21866.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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