Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.01.2015Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §16Rechtssatz
Zu der im Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgten Trennung in Zeiträume vor und nach der (jedenfalls erst nach Ablauf der von der Behörde gesetzten Frist erfolgten) Erfüllung der Vorlagepflicht nach § 16 WMG ist auf die zur Vorläuferbestimmung des § 37a Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, konkret auf das infolge der gleich gelagerten Problematik auch auf § 16 WMG anwendbare Erkenntnis vom 13.05.2011, Zl. 2009/10/0127, zu verweisen, wonach die in dieser Bestimmung vorgesehene Sanktion der Ablehnung der Leistung nur bis zum allenfalls auch im Berufungsverfahren (nunmehr Beschwerdeverfahren) erfolgten Vorliegen der Unterlagen reicht.Zu der im Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgten Trennung in Zeiträume vor und nach der (jedenfalls erst nach Ablauf der von der Behörde gesetzten Frist erfolgten) Erfüllung der Vorlagepflicht nach Paragraph 16, WMG ist auf die zur Vorläuferbestimmung des Paragraph 37 a, Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, konkret auf das infolge der gleich gelagerten Problematik auch auf Paragraph 16, WMG anwendbare Erkenntnis vom 13.05.2011, Zl. 2009/10/0127, zu verweisen, wonach die in dieser Bestimmung vorgesehene Sanktion der Ablehnung der Leistung nur bis zum allenfalls auch im Berufungsverfahren (nunmehr Beschwerdeverfahren) erfolgten Vorliegen der Unterlagen reicht.
Schlagworte
Ablehnung und Einstellung der LeistungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.053.21866.2014Zuletzt aktualisiert am
29.01.2015