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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des DS in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 14-16/8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. März 2009, Zl. UVS-SOZ/53/2607/2009-1, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 beantragte der durch einen Sachwalter vertretene Beschwerdeführer eine monatliche Mietbeihilfe.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 18. Februar 2009 mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen, nicht nachgekommen. Da die fehlenden Unterlagen zur Beurteilung eines Sozialhilfeanspruches des Beschwerdeführers unerlässlich iSd § 37a Wiener Sozialhilfegesetz seien, habe der Antrag auf Sicherung des Lebensunterhalts - Mietbeihilfe abgewiesen werden müssen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 18. Februar 2009 mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen, nicht nachgekommen. Da die fehlenden Unterlagen zur Beurteilung eines Sozialhilfeanspruches des Beschwerdeführers unerlässlich iSd Paragraph 37 a, Wiener Sozialhilfegesetz seien, habe der Antrag auf Sicherung des Lebensunterhalts - Mietbeihilfe abgewiesen werden müssen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, dass die notwendigen Unterlagen zwischenzeitlich durch seinen Sachwalter eingeholt werden konnten; sie würden nunmehr vorgelegt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. März 2009 wurde die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, dem Auftrag zur Vorlage der erwähnten Unterlagen bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht nachgekommen zu sein. Die Erstbehörde habe daher zu Recht von ihrer Ermächtigung gemäß § 37a Abs. 2 Wiener Sozialhilfegesetz Gebrauch gemacht, die beantragte Hilfeleistung abzulehnen. Selbst wenn die Unterlagen nunmehr vollständig vorgelegt worden seien, biete dies keine Grundlage für eine Abänderung oder Aufhebung des bekämpften Bescheides, weil § 37a Abs. 2 Wiener Sozialhilfegesetz eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung ausschließe.Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. März 2009 wurde die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, dem Auftrag zur Vorlage der erwähnten Unterlagen bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht nachgekommen zu sein. Die Erstbehörde habe daher zu Recht von ihrer Ermächtigung gemäß Paragraph 37 a, Absatz 2, Wiener Sozialhilfegesetz Gebrauch gemacht, die beantragte Hilfeleistung abzulehnen. Selbst wenn die Unterlagen nunmehr vollständig vorgelegt worden seien, biete dies keine Grundlage für eine Abänderung oder Aufhebung des bekämpften Bescheides, weil Paragraph 37 a, Absatz 2, Wiener Sozialhilfegesetz eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung ausschließe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah im Übrigen aber von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1973 idF LGBl. Nr. 3/2009, (WSHG) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1973, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2009,, (WSHG) lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 8
Anspruch
...
§ 11 Paragraph 11
Lebensbedarf
1. Lebensunterhalt,
...
§ 12 Paragraph 12
Lebensunterhalt
Der Lebensunterhalt umfasst insbesondere Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, Beleuchtung, Kochfeuerung und andere persönliche Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.
...
§ 37a Paragraph 37 a
Besondere Verfahrensvorschriften
...
2) Wenn ein Hilfesuchender ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen oder die dafür erforderlichen Unterlagen zu erbringen oder am Verfahren und an der Beseitigung seiner Notlage mitzuwirken, insbesondere durch Unterlassung der Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche, kann die Hilfeleistung abgelehnt oder solange eingestellt werden, bis er dem Auftrage nachkommt. Er muss auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung unterbleibt.
Die maßgeblichen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 66. (1) Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht nachgekommen. Die im § 37a Abs. 2 WSHG vorgesehene Ablehnung der Hilfeleistung sei daher von der Berufungsbehörde ungeachtet der mit der Berufung vorgelegten Unterlagen zu bestätigen gewesen.Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht nachgekommen. Die im Paragraph 37 a, Absatz 2, WSHG vorgesehene Ablehnung der Hilfeleistung sei daher von der Berufungsbehörde ungeachtet der mit der Berufung vorgelegten Unterlagen zu bestätigen gewesen.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe die Unterlagen im Berufungsverfahren vorgelegt, diese hätten daher bei der Berufungsentscheidung berücksichtigt werden müssen.
Er ist mit dieser Auffassung im Recht:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den erstbehördlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG vollinhaltlich bestätigt und damit in der Sache dem Beschwerdeführer die beantragte monatliche Mietbeihilfe ab Antragstellung und jedenfalls bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides versagt. Sie hat dabei jedoch übersehen, dass sie nicht bloß zu prüfen hatte, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die geforderten Unterlagen vorlagen. Vielmehr hatte sie bei ihrer Entscheidung "in der Sache" iSd § 66 Abs. 4 AVG auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Unterlagen während des Berufungsverfahrens vorgelegt worden waren. Unter anderem folgt aus § 37a Abs. 2 letzter Satz WSHG, dass die Sanktion nur bis zum Vorliegen der Unterlagen reicht.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den erstbehördlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG vollinhaltlich bestätigt und damit in der Sache dem Beschwerdeführer die beantragte monatliche Mietbeihilfe ab Antragstellung und jedenfalls bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides versagt. Sie hat dabei jedoch übersehen, dass sie nicht bloß zu prüfen hatte, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die geforderten Unterlagen vorlagen. Vielmehr hatte sie bei ihrer Entscheidung "in der Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Unterlagen während des Berufungsverfahrens vorgelegt worden waren. Unter anderem folgt aus Paragraph 37 a, Absatz 2, letzter Satz WSHG, dass die Sanktion nur bis zum Vorliegen der Unterlagen reicht.
Indem die belangte Behörde demgegenüber den Umstand, dass der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen während des Berufungsverfahrens vorgelegt hat, als unerheblich erachtete, hat sie die Rechtslage verkannt.
Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 13. Mai 2011
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009100127.X00Im RIS seit
10.08.2011Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012