RS Lvwg 2015/1/28 VGW-101/042/20232/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.01.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

VwGVG §3 Abs1 Z1
AVG §3
VwGVG §17
AVG §6 Abs1
AWG 2002 §25a Abs6
AWG 2002 §24a Abs4
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AWG 2002 § 25a heute
  2. AWG 2002 § 25a gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  3. AWG 2002 § 25a gültig von 20.06.2017 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 25a gültig von 16.02.2011 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  1. AWG 2002 § 24a heute
  2. AWG 2002 § 24a gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 24a gültig von 11.12.2021 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 24a gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 24a gültig von 20.06.2017 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 24a gültig von 01.01.2014 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  7. AWG 2002 § 24a gültig von 16.02.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011

Anmerkung

VwGH v. 30.06.2015, Ko 2015/03/0003
VwGH v. 29.10.2015, Ro 2015/07/0017

Rechtssatz

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 30.5.1996, 94/05/0370 - verstärkter Senat; 19.9.1996, 96/07/0040; vgl. auch VwGH 7.9.1995, 94/18/0694; 21.3.1996, 95/18/0494; AA aber die vereinzelt gebliebene Entscheidung VwGH 19.5.2000, 96/21/0670) verbietet sich in dieser Konstellation die abermalige Rückübermittlung an eine Behörde bzw. ein Gericht, welches sich bereits ausdrücklich (durch die Vornahme einer Weiterleitung bzw. Rückübermittlung) ihre bzw. seine Zuständigkeit verneint hat, würde dieses Vorgehen doch zu einer unendlichen Rückübermittlungsschleife führen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 30.5.1996, 94/05/0370 - verstärkter Senat; 19.9.1996, 96/07/0040; vergleiche auch VwGH 7.9.1995, 94/18/0694; 21.3.1996, 95/18/0494; AA aber die vereinzelt gebliebene Entscheidung VwGH 19.5.2000, 96/21/0670) verbietet sich in dieser Konstellation die abermalige Rückübermittlung an eine Behörde bzw. ein Gericht, welches sich bereits ausdrücklich (durch die Vornahme einer Weiterleitung bzw. Rückübermittlung) ihre bzw. seine Zuständigkeit verneint hat, würde dieses Vorgehen doch zu einer unendlichen Rückübermittlungsschleife führen.

Nach dieser Judikatur ist aber in diesem Fall einer Rückübermittlung die Behörde bzw. das Gericht, der bzw. dem rückübermittelt worden ist, auch nicht befugt, den Schriftsatz (etwa das durch den Schriftsatz eingebrachte Rechtsmittel) zurückzuweisen. In Hinblick auf einen rückgemittelten Schriftsatz, durch welchen ein Rechtsmittel eingebracht worden ist, wird diese Untersagung der Zulässigkeit der Erlassung eines zurückweisenden Entscheidung durch die oa Judikatur damit begründet, dass mit einer Zurückweisung eines Rechtsmittels zugleich auch zum Ausdruck gebracht wird, dass aufgrund dieses Rechtsmittels keine weitere Entscheidung (im Hinblick auf die durch das Rechtsmittel bekämpfte vorinstanzliche Entscheidung) ergehen darf (vgl. dazu auch VwGH 5.11.1997, 95/21/0984). Mit dem Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung, mit welcher ein Rechtsmittel zurückgewiesen wird, darf demnach nicht mehr über das (rechtskräftig zurückgewiesene) Rechtsmittel (etwa durch die allenfalls zuständige Behörde bzw. das allenfalls zuständige Gericht) entschieden werden.Nach dieser Judikatur ist aber in diesem Fall einer Rückübermittlung die Behörde bzw. das Gericht, der bzw. dem rückübermittelt worden ist, auch nicht befugt, den Schriftsatz (etwa das durch den Schriftsatz eingebrachte Rechtsmittel) zurückzuweisen. In Hinblick auf einen rückgemittelten Schriftsatz, durch welchen ein Rechtsmittel eingebracht worden ist, wird diese Untersagung der Zulässigkeit der Erlassung eines zurückweisenden Entscheidung durch die oa Judikatur damit begründet, dass mit einer Zurückweisung eines Rechtsmittels zugleich auch zum Ausdruck gebracht wird, dass aufgrund dieses Rechtsmittels keine weitere Entscheidung (im Hinblick auf die durch das Rechtsmittel bekämpfte vorinstanzliche Entscheidung) ergehen darf vergleiche dazu auch VwGH 5.11.1997, 95/21/0984). Mit dem Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung, mit welcher ein Rechtsmittel zurückgewiesen wird, darf demnach nicht mehr über das (rechtskräftig zurückgewiesene) Rechtsmittel (etwa durch die allenfalls zuständige Behörde bzw. das allenfalls zuständige Gericht) entschieden werden.

Schlagworte

Keine Geschäfts- bzw. Verwaltungstätigkeit an der Wiener Sitzadresse, sondern in der Steiermark; Unzuständigkeit des VGW

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.042.20232.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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