RS Lvwg 2015/1/30 VGW-171/082/30416/2014, VGW 171/082/34952/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2015
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Rechtssatznummer

18

Entscheidungsdatum

30.01.2015

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
24/01 Strafgesetzbuch
10/07 Verwaltungsgerichtshof
L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

B-VG Art 132
StGB §57
VwGG §33
VwGVG §28
DO Wr 1994 §18
DO Wr 1994 §74a
DO Wr 1994 §79
DO Wr 1994 §81
DO Wr 1994 §82
DO Wr 1994 §94
DO Wr 1994 §95
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 57 heute
  2. StGB § 57 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2014
  3. StGB § 57 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  4. StGB § 57 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StGB § 57 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Die Suspendierung im Disziplinarrecht der Beamten ist ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Es braucht dabei nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten (objektiv) ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung hindeuten. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 16.9.2009, 2009/09/0121; sowie ausführlicher das Erkenntnis des VwGH vom 29.1.2009, 2007/09/0094, wonach die Dienstenthebung eines Beamten in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen gehört, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren – insbesondere für das allgemeine Wohl – abzuwehren und zu verhindern).Die Suspendierung im Disziplinarrecht der Beamten ist ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Es braucht dabei nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten (objektiv) ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung hindeuten. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 16.9.2009, 2009/09/0121; sowie ausführlicher das Erkenntnis des VwGH vom 29.1.2009, 2007/09/0094, wonach die Dienstenthebung eines Beamten in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen gehört, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren – insbesondere für das allgemeine Wohl – abzuwehren und zu verhindern).

Schlagworte

Vorläufige Suspendierung; Zuständigkeit; rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung; Klaglosstellung des Beschwerdeführers; Verjährung im Disziplinar- und Suspendierungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.30416.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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