Rechtssatznummer
15Entscheidungsdatum
30.01.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 132Rechtssatz
Allerdings kann eine Suspendierung auch bei verjährten Dienstpflichtverletzungen verfügt werden, wenn wegen der Anhängigkeit eines strafgerichtlichen Verfahrens eine Verlängerung der primär festgesetzten Verjährungsfristen voraussehbar ist, wie dies § 79 Abs. 2 DO 1994 für die dreijährige Frist gemäß Abs. 1 Z 2 leg. cit. und die fünfjährige Frist des Abs. 3 leg. cit. vorsieht. Bis zur (allfälligen) strafgerichtlichen Verurteilung besteht daher ein Schwebezustand, in dem die Frage der disziplinarrechtlichen Verjährung noch nicht abschließend beurteilt werden kann (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage auf Bundesebene Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 (2010), 73, mit Hinweis auf das zur Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Gemeinde Graz ergangene Erkenntnis des VwGH vom 15.9.2004, 2004/09/0071, sowie 509, und das dort zitierte, zu § 94 BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0266).Allerdings kann eine Suspendierung auch bei verjährten Dienstpflichtverletzungen verfügt werden, wenn wegen der Anhängigkeit eines strafgerichtlichen Verfahrens eine Verlängerung der primär festgesetzten Verjährungsfristen voraussehbar ist, wie dies Paragraph 79, Absatz 2, DO 1994 für die dreijährige Frist gemäß Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. und die fünfjährige Frist des Absatz 3, leg. cit. vorsieht. Bis zur (allfälligen) strafgerichtlichen Verurteilung besteht daher ein Schwebezustand, in dem die Frage der disziplinarrechtlichen Verjährung noch nicht abschließend beurteilt werden kann vergleiche zur vergleichbaren Rechtslage auf Bundesebene Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 (2010), 73, mit Hinweis auf das zur Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Gemeinde Graz ergangene Erkenntnis des VwGH vom 15.9.2004, 2004/09/0071, sowie 509, und das dort zitierte, zu Paragraph 94, BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0266).
Schlagworte
Vorläufige Suspendierung; Zuständigkeit; rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung; Klaglosstellung des Beschwerdeführers; Verjährung im Disziplinar- und SuspendierungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.30416.2014Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015