RS Vfgh 2008/12/4 G84/08

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Veröffentlicht am 04.12.2008
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art83 Abs2
Nö GVG 1989 §3 Abs3 lita, §6 Abs4, Abs5, §7 Abs3

Leitsatz

Verstoß von Bestimmungen im Nö Grundverkehrsgesetz 1989 betreffenddie Zusammensetzung der Grundverkehrsbehörden bei Zweckwidmung fürden Wohnbau gegen das Determinierungsgebot; keine klare undunmissverständliche Regelung der Behördenzuständigkeit von vornherein

Rechtssatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §6 Abs4, §7 Abs3 sowie der Wortfolge "und Abs4" im §6 Abs5 Nö GVG 1989, LGBl 6800-3, wegen Widerspruchs zu Art18 Abs1 und Art83 Abs2 B-VG.

Die in Prüfung gezogenen Vorschriften determinieren die konkrete Besetzung der Kollegialbehörden erster und zweiter Instanz in Angelegenheiten des §3 Abs3 lita Nö GVG 1989 nicht in einer Weise, dass die Behördenzuständigkeit in jedem Fall von vornherein unmissverständlich und klar geregelt ist: Ergibt sich doch auf Grund der möglichen Geltendmachung der Wohnbauzweckwidmung (erst) zu einem Zeitpunkt nach Einbringung des Ansuchens um Zustimmung eine nachträgliche (allein durch das ergänzende Vorbringen des Antragstellers herbeigeführte) Änderung der Behördenzuständigkeit während des laufenden Verfahrens (durch Erweiterung der Grundverkehrs-Bezirkskommission oder der Grundverkehrs-Landeskommission um jeweils ein Mitglied), also eine nur von der späteren Parteienbehauptung (und somit vom Willen der Partei) abhängige Erweiterung der Zusammensetzung der entscheidungsbefugten Kollegialbehörde, die mit dem Erfordernis einer von vornherein präzise definierten Zuständigkeitsregelung nicht vereinbar ist.

Anlassfall B1720/06, E v 04.12.08, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Behördenzusammensetzung, Determinierungsgebot,Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G84.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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