Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
20.02.2015Index
10/10 GrundrechteNorm
StGG Art. 6Rechtssatz
Der Anzahl der verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen wegen einer derartig gravierenden Übertretung wie der Gewerbeausübung ohne Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers kommt dabei nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens schwerwiegender Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 der Gewerbeordnung auch Verletzungen relevanter Bestimmungen zu berücksichtigen sind, hinsichtlich derer keine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafung erfolgte (VwGH 18. Mai 2005, Zl. 2005/04/0029).Der Anzahl der verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen wegen einer derartig gravierenden Übertretung wie der Gewerbeausübung ohne Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers kommt dabei nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens schwerwiegender Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, der Gewerbeordnung auch Verletzungen relevanter Bestimmungen zu berücksichtigen sind, hinsichtlich derer keine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafung erfolgte (VwGH 18. Mai 2005, Zl. 2005/04/0029).
Schlagworte
unzulässige Entziehung der Gewerbeberechtigung, Prüfung der Zuverlässigkeit; VerhältnismäßigkeitsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.221.051.20546.2014.AZuletzt aktualisiert am
24.03.2015