RS Lvwg 2015/2/20 VGW-221/051/20546/2014/A

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2015
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

20.02.2015

Index

10/10 Grundrechte
50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Anzahl der verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen wegen einer derartig gravierenden Übertretung wie der Gewerbeausübung ohne Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers kommt dabei nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens schwerwiegender Verstöße im Sinne des  § 87 Abs. 1 Z. 3 der Gewerbeordnung auch Verletzungen relevanter Bestimmungen zu berücksichtigen sind, hinsichtlich derer keine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafung erfolgte (VwGH 18. Mai 2005, Zl. 2005/04/0029).Der Anzahl der verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen wegen einer derartig gravierenden Übertretung wie der Gewerbeausübung ohne Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers kommt dabei nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens schwerwiegender Verstöße im Sinne des  Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, der Gewerbeordnung auch Verletzungen relevanter Bestimmungen zu berücksichtigen sind, hinsichtlich derer keine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafung erfolgte (VwGH 18. Mai 2005, Zl. 2005/04/0029).

Schlagworte

unzulässige Entziehung der Gewerbeberechtigung, Prüfung der Zuverlässigkeit; Verhältnismäßigkeitsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.221.051.20546.2014.A

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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