RS Lvwg 2015/2/26 VGW-031/082/34088/2014/VOR

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2015
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Rechtssatznummer

7

Entscheidungsdatum

26.02.2015

Index

41/01 Sicherheitsrecht
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien

Norm

SPG §82 Abs1
WLSG §1 Abs1 Z1
WLSG §1 Abs1 Z2
  1. SPG § 82 heute
  2. SPG § 82 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. SPG § 82 gültig von 01.08.2016 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  4. SPG § 82 gültig von 01.04.2012 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  5. SPG § 82 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. SPG § 82 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Als Milderungsgrund kann ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand insoweit in Betracht kommen, als die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuss oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet (§ 19 Abs. 2 VStG in Verbindung mit § 35 StGB). Das wäre etwa der Fall, wenn der Täter nicht wusste, dass er ein berauschendes Mittel zu sich nimmt, wenn er die Folgen des Konsums solcher Mittel noch nicht kannte oder wenn er das berauschende Mittel aus allgemein begreiflichen Gründen zu sich nahm (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.7.2013, 2011/02/0060, mit Hinweis auf die strafgerichtliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs). In diesem Sinn wirkt eine Berauschung dann nicht schuldmindernd, wenn die betreffende Person ein deliktisches Verhalten als Folge von Alkoholkonsum vorhersehen kann. Für die Vorhersehbarkeit ist die persönliche Erfahrung ausschlaggebend, die immer dann zu bejahen sein wird, wenn die Person schon einmal in einem solchen Zustand straffällig geworden ist und daher damit rechnen muss, im berauschten Zustand neuerlich eine strafbare Handlung zu begehen (vgl. Ebner in Wiener Kommentar StGB2 (September 2014), § 35 Rz. 4; sowie das Urteil des OGH vom 9.4.1991, 11 Os 17/91).Als Milderungsgrund kann ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand insoweit in Betracht kommen, als die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuss oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet (Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 35, StGB). Das wäre etwa der Fall, wenn der Täter nicht wusste, dass er ein berauschendes Mittel zu sich nimmt, wenn er die Folgen des Konsums solcher Mittel noch nicht kannte oder wenn er das berauschende Mittel aus allgemein begreiflichen Gründen zu sich nahm vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 19.7.2013, 2011/02/0060, mit Hinweis auf die strafgerichtliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs). In diesem Sinn wirkt eine Berauschung dann nicht schuldmindernd, wenn die betreffende Person ein deliktisches Verhalten als Folge von Alkoholkonsum vorhersehen kann. Für die Vorhersehbarkeit ist die persönliche Erfahrung ausschlaggebend, die immer dann zu bejahen sein wird, wenn die Person schon einmal in einem solchen Zustand straffällig geworden ist und daher damit rechnen muss, im berauschten Zustand neuerlich eine strafbare Handlung zu begehen vergleiche Ebner in Wiener Kommentar StGB2 (September 2014), Paragraph 35, Rz. 4; sowie das Urteil des OGH vom 9.4.1991, 11 Os 17/91).

Schlagworte

Bekämpfung der Strafhöhe; Behinderung einer Amtshandlung; öffentliche Anstandsverletzung; störender Lärm

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.34088.2014.VOR

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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