Rechtssatznummer
9Entscheidungsdatum
26.02.2015Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG §82 Abs1Rechtssatz
Die wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG ursprünglich verhängte Strafe liegt knapp über der Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens für Geldstrafen, wobei bei einer Bestrafung gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 SPG auch die unmittelbare Verhängung einer Freiheitsstrafe möglich gewesen wäre. Ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall die Bestrafung auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 erster oder zweiter Satz SPG ausgesprochen hat, ist nicht zweifelsfrei nachvollziehbar, weil immerhin als erschwerende Umstände "drei einschlägige Vormerkungen" und weiters die "Fortsetzung des strafbaren Verhaltens" im angefochtenen Straferkenntnis genannt werden.Die wegen Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, SPG ursprünglich verhängte Strafe liegt knapp über der Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens für Geldstrafen, wobei bei einer Bestrafung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Satz 2 SPG auch die unmittelbare Verhängung einer Freiheitsstrafe möglich gewesen wäre. Ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall die Bestrafung auf der Grundlage des Paragraph 82, Absatz eins, erster oder zweiter Satz SPG ausgesprochen hat, ist nicht zweifelsfrei nachvollziehbar, weil immerhin als erschwerende Umstände "drei einschlägige Vormerkungen" und weiters die "Fortsetzung des strafbaren Verhaltens" im angefochtenen Straferkenntnis genannt werden.
Schlagworte
Bekämpfung der Strafhöhe; Behinderung einer Amtshandlung; öffentliche Anstandsverletzung; störender LärmEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.34088.2014.VORZuletzt aktualisiert am
23.04.2015