RS Lvwg 2015/2/26 VGW-031/082/34088/2014/VOR

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2015
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Rechtssatznummer

9

Entscheidungsdatum

26.02.2015

Index

41/01 Sicherheitsrecht
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien

Norm

SPG §82 Abs1
WLSG §1 Abs1 Z1
WLSG §1 Abs1 Z2
  1. SPG § 82 heute
  2. SPG § 82 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. SPG § 82 gültig von 01.08.2016 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  4. SPG § 82 gültig von 01.04.2012 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  5. SPG § 82 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. SPG § 82 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Die wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG ursprünglich verhängte Strafe liegt knapp über der Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens für Geldstrafen, wobei bei einer Bestrafung gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 SPG auch die unmittelbare Verhängung einer Freiheitsstrafe möglich gewesen wäre. Ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall die Bestrafung auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 erster oder zweiter Satz SPG ausgesprochen hat, ist nicht zweifelsfrei nachvollziehbar, weil immerhin als erschwerende Umstände "drei einschlägige Vormerkungen" und weiters die "Fortsetzung des strafbaren Verhaltens" im angefochtenen Straferkenntnis genannt werden.Die wegen Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, SPG ursprünglich verhängte Strafe liegt knapp über der Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens für Geldstrafen, wobei bei einer Bestrafung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Satz 2 SPG auch die unmittelbare Verhängung einer Freiheitsstrafe möglich gewesen wäre. Ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall die Bestrafung auf der Grundlage des Paragraph 82, Absatz eins, erster oder zweiter Satz SPG ausgesprochen hat, ist nicht zweifelsfrei nachvollziehbar, weil immerhin als erschwerende Umstände "drei einschlägige Vormerkungen" und weiters die "Fortsetzung des strafbaren Verhaltens" im angefochtenen Straferkenntnis genannt werden.

Schlagworte

Bekämpfung der Strafhöhe; Behinderung einer Amtshandlung; öffentliche Anstandsverletzung; störender Lärm

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.34088.2014.VOR

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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