Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §46 Abs1 Z2Rechtssatz
Die seit ca. 25 Jahren durchgehend in Österreich anwesende Beschwerdeführerin hat den Erstantrag (zunächst schriftlich per Fax) am 28.10.2011 entgegen § 21 Abs. 1 NAG nicht im Ausland, sondern im Inland gestellt und die (noch ausstehende) Entscheidung darüber auch nicht – wie gesetzlich angeordnet – im Ausland abgewartet, sondern die Zulassung der Inlandsantragstellung beantragt. Nach dem in § 21 Abs. 1 NAG verankerten Grundsatz der Auslandsantragstellung folgend käme die Abweisung ihres Erstantrags grundsätzlich in Betracht (vgl. zu den einzelnen Absätzen des § 21 NAG, insbesondere im Verhältnis zu § 11 Abs. 1 Z 5 NAG, das Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2011, 2010/21/0460; sowie zu vergleichbaren Fällen einer auf Art. 8 EMRK gestützten Inlandsantragstellung die Erkenntnisse des VwGH vom 9.9.2010, 2008/22/0465; 9.9.2010, 2008/22/0015; und 6.7.2010, 2008/22/0455).Die seit ca. 25 Jahren durchgehend in Österreich anwesende Beschwerdeführerin hat den Erstantrag (zunächst schriftlich per Fax) am 28.10.2011 entgegen Paragraph 21, Absatz eins, NAG nicht im Ausland, sondern im Inland gestellt und die (noch ausstehende) Entscheidung darüber auch nicht – wie gesetzlich angeordnet – im Ausland abgewartet, sondern die Zulassung der Inlandsantragstellung beantragt. Nach dem in Paragraph 21, Absatz eins, NAG verankerten Grundsatz der Auslandsantragstellung folgend käme die Abweisung ihres Erstantrags grundsätzlich in Betracht vergleiche zu den einzelnen Absätzen des Paragraph 21, NAG, insbesondere im Verhältnis zu Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG, das Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2011, 2010/21/0460; sowie zu vergleichbaren Fällen einer auf Artikel 8, EMRK gestützten Inlandsantragstellung die Erkenntnisse des VwGH vom 9.9.2010, 2008/22/0465; 9.9.2010, 2008/22/0015; und 6.7.2010, 2008/22/0455).
Schlagworte
Aufenthaltstitel; Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt; Quotenplatz vorhandenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11096.2014Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015