Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
04.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §46 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Zeit vor einer Eheschließung oder die zwischenzeitig eingetretene Volljährigkeit von Kindern, zu denen ein enges Verhältnis besteht (mögen sie nach wie vor im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern leben oder mittlerweile ausgezogen sein), hat nicht zur Folge, dass das Familienleben vor der Eheschließung oder nach Erreichen der Volljährigkeit der Kinder rechtlich außer Betracht zu bleiben hätte (vgl. zur Bedeutung der tatsächlichen Verhältnisse des familiären Zusammenlebens – § 11 Abs. 3 Z 2 NAG spricht vom "tatsächliche Bestehen eines Familienlebens" – losgelöst von der gesetzlichen Definition der "Kernfamilie" gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG das Erkenntnis des VfGH vom 1.7.2009, U954/09).Die Zeit vor einer Eheschließung oder die zwischenzeitig eingetretene Volljährigkeit von Kindern, zu denen ein enges Verhältnis besteht (mögen sie nach wie vor im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern leben oder mittlerweile ausgezogen sein), hat nicht zur Folge, dass das Familienleben vor der Eheschließung oder nach Erreichen der Volljährigkeit der Kinder rechtlich außer Betracht zu bleiben hätte vergleiche zur Bedeutung der tatsächlichen Verhältnisse des familiären Zusammenlebens – Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, NAG spricht vom "tatsächliche Bestehen eines Familienlebens" – losgelöst von der gesetzlichen Definition der "Kernfamilie" gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG das Erkenntnis des VfGH vom 1.7.2009, U954/09).
Schlagworte
Aufenthaltstitel; Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt; Quotenplatz vorhandenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11096.2014Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015