Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
05.03.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §28Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht Wien ist zur Entscheidung über den Antrag auf "Zahlungserleichterung" gemäß § 54b Abs. 3 VStG (funktionell) unzuständig. Dieser ist gemäß § 54b Abs. 3 VStG an die Vollstreckungsbehörde zu richten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30.3.2006, 2003/09/0014). Nach der genannten Bestimmung ist in Verbindung mit § 17 VwGVG und § 6 Abs. 1 AVG der Antrag an die dafür zuständige (Vollstreckungs )Behörde erster Instanz weiterzuleiten. Der Behandlung dieses Antrags steht die (Rechtskraft einer) Vollstreckungsverfügung nicht entgegen (vgl. (vgl. Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (Juni 2009), § 54b VStG Rz. 4 (Seite 897)).Das Verwaltungsgericht Wien ist zur Entscheidung über den Antrag auf "Zahlungserleichterung" gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG (funktionell) unzuständig. Dieser ist gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG an die Vollstreckungsbehörde zu richten vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 30.3.2006, 2003/09/0014). Nach der genannten Bestimmung ist in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 6, Absatz eins, AVG der Antrag an die dafür zuständige (Vollstreckungs )Behörde erster Instanz weiterzuleiten. Der Behandlung dieses Antrags steht die (Rechtskraft einer) Vollstreckungsverfügung nicht entgegen vergleiche vergleiche Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (Juni 2009), Paragraph 54 b, VStG Rz. 4 (Seite 897)).
Schlagworte
Eintreibung von Geldleistungen aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafverfügung; keine Gefährdung des notwendigen Unterhalts; funktionelle UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.082.28624.2014.VORZuletzt aktualisiert am
09.03.2015