RS Lvwg 2015/3/5 VGW-251/082/28624/2014/VOR

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Veröffentlicht am 05.03.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.03.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

VwGVG §28
VwGVG §54
AVG §6
VStG §14 Abs1
VStG §54b
VVG §2 Abs2
ZPO §63
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Dem gegen die Strafhöhe gerichteten Einwand und dem Ersuchen um Herabsetzung der Strafhöhe ist entgegenzuhalten, dass es in diesem Beschwerdeverfahren – es geht um die Vollstreckung der rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafverfügung vom 24.2.2014 (der Titelbescheid) – nicht in Betracht kommt, die in dieser Strafverfügung verhängte Höhe der Strafe (nochmals) zu überprüfen und diese (vergleichbar einer Strafberufung) neu zu bemessen (vgl. zur nachträglichen Änderung oder Neubemessung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe das Erkenntnis des VwGH vom 30.3.2006, 2003/09/0014). Dies wäre Sache des Verwaltungsstrafverfahrens gewesen, in dem nach einem fristgerecht erhobenen Einspruch gegen eine in einem "abgekürzten Verfahren" ergangene Strafverfügung (gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 VStG auch nur) der Ausspruch über die Strafhöhe bekämpft werden kann. Dann wäre nämlich das "ordentlichen Verfahren" einzuleiten, in dem bei der Bemessung der Strafhöhe unter anderem gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG "allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen" sind.Dem gegen die Strafhöhe gerichteten Einwand und dem Ersuchen um Herabsetzung der Strafhöhe ist entgegenzuhalten, dass es in diesem Beschwerdeverfahren – es geht um die Vollstreckung der rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafverfügung vom 24.2.2014 (der Titelbescheid) – nicht in Betracht kommt, die in dieser Strafverfügung verhängte Höhe der Strafe (nochmals) zu überprüfen und diese (vergleichbar einer Strafberufung) neu zu bemessen vergleiche zur nachträglichen Änderung oder Neubemessung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe das Erkenntnis des VwGH vom 30.3.2006, 2003/09/0014). Dies wäre Sache des Verwaltungsstrafverfahrens gewesen, in dem nach einem fristgerecht erhobenen Einspruch gegen eine in einem "abgekürzten Verfahren" ergangene Strafverfügung (gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Satz 2 VStG auch nur) der Ausspruch über die Strafhöhe bekämpft werden kann. Dann wäre nämlich das "ordentlichen Verfahren" einzuleiten, in dem bei der Bemessung der Strafhöhe unter anderem gemäß Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG "allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen" sind.

Schlagworte

Eintreibung von Geldleistungen aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafverfügung; keine Gefährdung des notwendigen Unterhalts; funktionelle Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.082.28624.2014.VOR

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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