Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.03.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §28Rechtssatz
Dem gegen die Strafhöhe gerichteten Einwand und dem Ersuchen um Herabsetzung der Strafhöhe ist entgegenzuhalten, dass es in diesem Beschwerdeverfahren – es geht um die Vollstreckung der rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafverfügung vom 24.2.2014 (der Titelbescheid) – nicht in Betracht kommt, die in dieser Strafverfügung verhängte Höhe der Strafe (nochmals) zu überprüfen und diese (vergleichbar einer Strafberufung) neu zu bemessen (vgl. zur nachträglichen Änderung oder Neubemessung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe das Erkenntnis des VwGH vom 30.3.2006, 2003/09/0014). Dies wäre Sache des Verwaltungsstrafverfahrens gewesen, in dem nach einem fristgerecht erhobenen Einspruch gegen eine in einem "abgekürzten Verfahren" ergangene Strafverfügung (gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 VStG auch nur) der Ausspruch über die Strafhöhe bekämpft werden kann. Dann wäre nämlich das "ordentlichen Verfahren" einzuleiten, in dem bei der Bemessung der Strafhöhe unter anderem gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG "allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen" sind.Dem gegen die Strafhöhe gerichteten Einwand und dem Ersuchen um Herabsetzung der Strafhöhe ist entgegenzuhalten, dass es in diesem Beschwerdeverfahren – es geht um die Vollstreckung der rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafverfügung vom 24.2.2014 (der Titelbescheid) – nicht in Betracht kommt, die in dieser Strafverfügung verhängte Höhe der Strafe (nochmals) zu überprüfen und diese (vergleichbar einer Strafberufung) neu zu bemessen vergleiche zur nachträglichen Änderung oder Neubemessung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe das Erkenntnis des VwGH vom 30.3.2006, 2003/09/0014). Dies wäre Sache des Verwaltungsstrafverfahrens gewesen, in dem nach einem fristgerecht erhobenen Einspruch gegen eine in einem "abgekürzten Verfahren" ergangene Strafverfügung (gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Satz 2 VStG auch nur) der Ausspruch über die Strafhöhe bekämpft werden kann. Dann wäre nämlich das "ordentlichen Verfahren" einzuleiten, in dem bei der Bemessung der Strafhöhe unter anderem gemäß Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG "allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen" sind.
Schlagworte
Eintreibung von Geldleistungen aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafverfügung; keine Gefährdung des notwendigen Unterhalts; funktionelle UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.082.28624.2014.VORZuletzt aktualisiert am
09.03.2015