Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §8 Abs1 Z2Anmerkung
VwGH v. 16.09.2015, Ra 2015/22/0067Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es für die Niederlassungsbehörde bei der Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zulässig ist, Ermittlungen anderer Behörden zu verwerten (vgl. VwGH vom 11. Dezember 2007, Zl. 2007/18/0561). Es ist jedoch nicht zulässig, die bestrittene Tatsache einer Aufenthaltsehe allein mit dem Vorliegen eines nicht rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes zu begründen. Auch ein bloßer Hinweis auf eine entsprechende Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde kann eine eigenständige Beweiswürdigung nicht ersetzen (vgl. VwGH vom 5. Mai 2011, Zl. 2009/22/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es für die Niederlassungsbehörde bei der Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zulässig ist, Ermittlungen anderer Behörden zu verwerten vergleiche VwGH vom 11. Dezember 2007, Zl. 2007/18/0561). Es ist jedoch nicht zulässig, die bestrittene Tatsache einer Aufenthaltsehe allein mit dem Vorliegen eines nicht rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes zu begründen. Auch ein bloßer Hinweis auf eine entsprechende Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde kann eine eigenständige Beweiswürdigung nicht ersetzen vergleiche VwGH vom 5. Mai 2011, Zl. 2009/22/0214).
Schlagworte
ARB 1/80, Aufenthaltsehe, unrechtmäßiger Aufenthalt nach zulässiger Inlandsantragstellung, Mitwirkungspflicht des FremdenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.081.34413.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2016