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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §45;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der S N in W, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 14/10, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 9. Juni 2009, Zl. 318.634/2- III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, beantragte am 12. Oktober 2005 die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö" gemäß § 49 Abs. 1 Fremdengesetz 1997. Dieser Antrag wurde von der erstinstanzlichen Behörde (dem Landeshauptmann von Wien) nach dem am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gedeutet und mit Bescheid vom 17. Juli 2008 gemäß § 21 Abs. 1 NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen.Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, beantragte am 12. Oktober 2005 die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö" gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Fremdengesetz 1997. Dieser Antrag wurde von der erstinstanzlichen Behörde (dem Landeshauptmann von Wien) nach dem am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gedeutet und mit Bescheid vom 17. Juli 2008 gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Mit Schreiben vom 29. April 2009 wies die belangte Behörde auf die Möglichkeit eines Antrages auf Zulassung der Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG hin; weiters gab sie bekannt, dass die Berufung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG abzuweisen sein werde, da eine Aufenthaltsehe festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin mit Eingabe vom 19. Mai 2009 den Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung. In diesem Schreiben erklärte sie auch, dass ihre Ehe keinesfalls eine Scheinehe sei, sondern tatsächlich ein Zusammenleben bestehe.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Mit Schreiben vom 29. April 2009 wies die belangte Behörde auf die Möglichkeit eines Antrages auf Zulassung der Inlandsantragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG hin; weiters gab sie bekannt, dass die Berufung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG abzuweisen sein werde, da eine Aufenthaltsehe festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin mit Eingabe vom 19. Mai 2009 den Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung. In diesem Schreiben erklärte sie auch, dass ihre Ehe keinesfalls eine Scheinehe sei, sondern tatsächlich ein Zusammenleben bestehe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG ab.
Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin mit einem von 18. Juli 2005 bis 11. August 2005 gültigen Visum C nach Österreich eingereist sei. Am 23. September 2005 habe sie den österreichischen Staatsbürger N. geheiratet. "In Folge dessen" habe sie am 12. Oktober 2005 den gegenständlichen Erstantrag eingebracht. Sie sei seit 12. August 2005 mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien sei gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe erlassen worden. Die dagegen erhobene Berufung sei derzeit bei der Sicherheitsdirektion Wien anhängig. Im Anschluss an die Wiedergabe der wesentlichen Feststellungen der Bundespolizeidirektion Wien im erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid stellte die belangte Behörde fest, dass es äußerst auffällig erscheine, dass sich die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2005 in Serbien von ihrem damaligen Ehemann, mit dem sie seit 1993 verheiratet gewesen sei, habe scheiden lassen, nur einen Monat später mit einem Visum nach Österreich gekommen sei, im September desselben Jahres einen Österreicher geheiratet habe und drei Wochen später bereits den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt habe. Bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe sei zwingend die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen; dies könne "zweifelsohne" von der Aufenthaltsbehörde beurteilt werden. Bei Vorliegen des Versagungsgrundes des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG sei eine Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK nicht vorzunehmen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien sei gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe erlassen worden. Die dagegen erhobene Berufung sei derzeit bei der Sicherheitsdirektion Wien anhängig. Im Anschluss an die Wiedergabe der wesentlichen Feststellungen der Bundespolizeidirektion Wien im erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid stellte die belangte Behörde fest, dass es äußerst auffällig erscheine, dass sich die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2005 in Serbien von ihrem damaligen Ehemann, mit dem sie seit 1993 verheiratet gewesen sei, habe scheiden lassen, nur einen Monat später mit einem Visum nach Österreich gekommen sei, im September desselben Jahres einen Österreicher geheiratet habe und drei Wochen später bereits den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt habe. Bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe sei zwingend die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen; dies könne "zweifelsohne" von der Aufenthaltsbehörde beurteilt werden. Bei Vorliegen des Versagungsgrundes des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG sei eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht vorzunehmen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Sie bringt vor, dass sich aus den von der Bundespolizeidirektion Wien (im Aufenthaltsverbotsverfahren) getätigten Ermittlungen keinesfalls die Schlussfolgerung einer Scheinehe ziehen lasse, und weist darauf hin, dass das Bestehen einer Aufenthaltsehe bislang nicht "rechtskräftig festgestellt" worden sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Es ist nicht zulässig, die bestrittene Tatsache einer Aufenthaltsehe nur mit dem Vorliegen eines nicht rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes zu begründen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. Oktober 2010, Zl. 2008/22/0776, und vom 3. März 2011, Zl. 2008/22/0304). Die belangte Behörde hat aber zu der Frage, ob eine Aufenthaltsehe tatsächlich vorliegt, keinerlei eigene Ermittlungen vorgenommen, sondern lediglich auf das (zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht rechtskräftige) Aufenthaltsverbot verwiesen. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen der Fremdenpolizeibehörde hat sie zwar wiedergegeben, aber weder klar zum Ausdruck gebracht, ob sie diese ihrer eigenen Entscheidung zugrunde legt, noch - was bejahendenfalls erforderlich gewesen wäre - der Beschwerdeführerin dazu Parteiengehör gewährt (vgl. allgemein zur Verwertung der Ermittlungsergebnisse anderer Verfahren Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 29 und die dort zitierte Judikatur). Die eigene Beweiswürdigung der belangten Behörde beschränkt sich auf die oben wiedergegebene Beurteilung, dass die zeitliche Abfolge von Ehescheidung in Serbien, Einreise nach Österreich, Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger und Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "äußerst auffällig" erscheine. Das reicht jedoch nicht aus, um schlüssig das Bestehen einer Aufenthaltsehe dazulegen.Es ist nicht zulässig, die bestrittene Tatsache einer Aufenthaltsehe nur mit dem Vorliegen eines nicht rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes zu begründen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 5. Oktober 2010, Zl. 2008/22/0776, und vom 3. März 2011, Zl. 2008/22/0304). Die belangte Behörde hat aber zu der Frage, ob eine Aufenthaltsehe tatsächlich vorliegt, keinerlei eigene Ermittlungen vorgenommen, sondern lediglich auf das (zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht rechtskräftige) Aufenthaltsverbot verwiesen. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen der Fremdenpolizeibehörde hat sie zwar wiedergegeben, aber weder klar zum Ausdruck gebracht, ob sie diese ihrer eigenen Entscheidung zugrunde legt, noch - was bejahendenfalls erforderlich gewesen wäre - der Beschwerdeführerin dazu Parteiengehör gewährt vergleiche , allgemein zur Verwertung der Ermittlungsergebnisse anderer Verfahren Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 29 und die dort zitierte Judikatur). Die eigene Beweiswürdigung der belangten Behörde beschränkt sich auf die oben wiedergegebene Beurteilung, dass die zeitliche Abfolge von Ehescheidung in Serbien, Einreise nach Österreich, Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger und Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "äußerst auffällig" erscheine. Das reicht jedoch nicht aus, um schlüssig das Bestehen einer Aufenthaltsehe dazulegen.
(Das gegenüber der Beschwerdeführerin erlassene Aufenthaltsverbot wurde im Übrigen von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit dem - von der Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten - Berufungsbescheid vom 10. Februar 2011 aufgehoben.)
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Pauschalbetrag nach § 1 Z 1 lit. a dieser Verordnung die Umsatzsteuer bereits umfasst.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Pauschalbetrag nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, dieser Verordnung die Umsatzsteuer bereits umfasst.
Wien, am 5. Mai 2011
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009220214.X00Im RIS seit
01.06.2011Zuletzt aktualisiert am
22.07.2011