RS Lvwg 2015/3/13 VGW-251/002/31592/2014/A

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.03.2015

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO §48 Abs1
StVO §51 Abs1
StVO §52
StVO §54
StVO §89a
VwGVG §28 Abs1

Rechtssatz

Alleinige Voraussetzung dafür, dass ein einziges Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b (ohne Zusatztafel ANFANG oder ENDE, aber mit Pfeilen) genügt, ist, dass der Geltungsbereich des Verbotes in einem solchen Falle unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Trifft dies zu, ist es ohne Belang, wo das Vorschriftszeichen aufgestellt ist, insbesondere ist es dann nicht erforderlich, dass das Vorschriftszeichen vor der Stelle angebracht ist, für die es gilt. Solcherart stellt § 52 Z. 13a zweiter Satz lit. c StVO die lex specialis gegenüber § 51 Abs. 1 erster Satz leg. cit. dar (vgl. VwGH 17.1.1990, Zl. 88/03/0257).Alleinige Voraussetzung dafür, dass ein einziges Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 b, (ohne Zusatztafel ANFANG oder ENDE, aber mit Pfeilen) genügt, ist, dass der Geltungsbereich des Verbotes in einem solchen Falle unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Trifft dies zu, ist es ohne Belang, wo das Vorschriftszeichen aufgestellt ist, insbesondere ist es dann nicht erforderlich, dass das Vorschriftszeichen vor der Stelle angebracht ist, für die es gilt. Solcherart stellt Paragraph 52, Ziffer 13 a, zweiter Satz Litera c, StVO die lex specialis gegenüber Paragraph 51, Absatz eins, erster Satz leg. cit. dar vergleiche VwGH 17.1.1990, Zl. 88/03/0257).

Schlagworte

unzulässige Vorschreibung von Abschleppkosten; missverständliche Kennzeichnung des Verbotsbereiches durch Vorschriftszeichen; gesetzwidrige Kundmachung einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.002.31592.2014.A

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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