Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.03.2015Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO §48 Abs1Rechtssatz
Alleinige Voraussetzung dafür, dass ein einziges Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b (ohne Zusatztafel ANFANG oder ENDE, aber mit Pfeilen) genügt, ist, dass der Geltungsbereich des Verbotes in einem solchen Falle unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Trifft dies zu, ist es ohne Belang, wo das Vorschriftszeichen aufgestellt ist, insbesondere ist es dann nicht erforderlich, dass das Vorschriftszeichen vor der Stelle angebracht ist, für die es gilt. Solcherart stellt § 52 Z. 13a zweiter Satz lit. c StVO die lex specialis gegenüber § 51 Abs. 1 erster Satz leg. cit. dar (vgl. VwGH 17.1.1990, Zl. 88/03/0257).Alleinige Voraussetzung dafür, dass ein einziges Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 b, (ohne Zusatztafel ANFANG oder ENDE, aber mit Pfeilen) genügt, ist, dass der Geltungsbereich des Verbotes in einem solchen Falle unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Trifft dies zu, ist es ohne Belang, wo das Vorschriftszeichen aufgestellt ist, insbesondere ist es dann nicht erforderlich, dass das Vorschriftszeichen vor der Stelle angebracht ist, für die es gilt. Solcherart stellt Paragraph 52, Ziffer 13 a, zweiter Satz Litera c, StVO die lex specialis gegenüber Paragraph 51, Absatz eins, erster Satz leg. cit. dar vergleiche VwGH 17.1.1990, Zl. 88/03/0257).
Schlagworte
unzulässige Vorschreibung von Abschleppkosten; missverständliche Kennzeichnung des Verbotsbereiches durch Vorschriftszeichen; gesetzwidrige Kundmachung einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.002.31592.2014.AZuletzt aktualisiert am
25.03.2015