Entscheidungsdatum
17.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §46 Abs1Anmerkung
VwGH v. 17.11.2015 Ra 2015/22/0087Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Hans Serban über die Beschwerde des Herrn I. K. gegen den Bescheid MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 20.03.2013, Zl. MA35-9/2946259-02, mit welchem der Antrag vom 06.09.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG idgF abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Hans Serban über die Beschwerde des Herrn römisch eins. K. gegen den Bescheid MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 20.03.2013, Zl. MA35-9/2946259-02, mit welchem der Antrag vom 06.09.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG idgF abgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.09.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (§ 46 Abs. 1 Z 2 NAG)“ gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG abgewiesen. Begründend wurde folgendes ausgeführt:römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.09.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG)“ gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG abgewiesen. Begründend wurde folgendes ausgeführt:
„Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.„Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Gemäß § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wennGemäß Paragraph 11, Absatz 4, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie wegen vorsätzlichen Mordes des Beweisgrundes Blutrache vorbestraft sind. Daraus ergibt sich, dass Ihr Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet. Aus diesem Grund kann Ihr Antrag nicht positiv entschieden werden.
Gemäß § 45 AVG wurde Ihnen am 27.02.2013 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, in welcher Sie darauf hingewiesen wurden, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben oder zum nachstehend genannten Termin zu uns zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes zu kommen. Aufgrund dessen langte Ihre Stellungnahme von Ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin am 13.3.2013 bei der Magistratsabteilung 335 ein welche jedoch keine neuen entscheidenden Erkenntnisse hervorgebracht hat.“Gemäß Paragraph 45, AVG wurde Ihnen am 27.02.2013 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, in welcher Sie darauf hingewiesen wurden, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben oder zum nachstehend genannten Termin zu uns zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes zu kommen. Aufgrund dessen langte Ihre Stellungnahme von Ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin am 13.3.2013 bei der Magistratsabteilung 335 ein welche jedoch keine neuen entscheidenden Erkenntnisse hervorgebracht hat.“
II. In der dagegen fristgerecht erhobenen als Beschwerde zu wertenden Berufung wurde Folgendes vorgebracht:römisch zwei. In der dagegen fristgerecht erhobenen als Beschwerde zu wertenden Berufung wurde Folgendes vorgebracht:
„Der vorliegende Bescheid, mit welchem mein Antrag auf Niederlassungsbewilligung („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“) abgewiesen wurde, wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten.
An Berufungsgründen werden geltend gemacht:
Die Berufungsgründe werden ausgeführt wie folgt:
ad 1) Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge unrichtiger/fehlender Tatsachenfeststellungen:
Die Erstbehörde hat es sich bei der Entscheidungsfindung allzu leicht gemacht, und ist das vorliegende Verfahren grob mangelhaft geblieben, wie les entscheidungswesentliche Tatsachen nicht festgestellt hat.
Die Behörde hat lediglich festgestellt, „dass Sie wegen vorsätzlichen Mordes des Beweggrundes Blutrache vorbestraft sind“, und daraus abgeleitet, dass mein Aufenthalt sohin öffentlichen Interessen widerstreitet.
Diese Feststellung ist jedoch nicht ausreichend, um zu einer – sachlich richtigen, und für mich positiven – Entscheidung zu gelangen.
Es wurde auf mein Vorbringen in keinster Weise eingegangen, und die erforderlichen Tatsachenfeststellungen nicht getroffen.
Ich beantrage daher ausdrücklich, die nachstehenden Feststellungen zu treffen, aus welchen sich naturgemäß ein ganz anderes Bild der Gesamtsituation ergibt:
Dies jedoch nur an Hand der Aussage meines Cousins, der die Tat alleine begangen hat, bei Gericht jedoch behauptet hat, wir hätten sie gemeinsam verübt.
Hätte die Erstbehörde all diese Feststellungen getroffen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass mir eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen wäre.
ad 2) Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Die Erstbehörde begnügt sich mit der einen – in meiner Jugend verhängten – gerichtlichen Verurteilung, und begründet damt das vermeintliche „Widerstreiten“ meines Aufenthaltes mit öffentlichen Interessen.
Dies ist jedoch unrichtig.
Selbst ausgehende von der mir zur Last gelegten Tat „aus dem Beweisgrunde der Blutrache“ kann daraus kein Erteilungshindernis für den von mir angestrebten Niederlassungstitel sein.
Die Erstbehörde führt aus, dass gem. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.Die Erstbehörde führt aus, dass gem. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Weiters wird ausgeführt, dass der Aufenthalt gem. § 11 Abs. 4 NAG dann den öffentlichen Interessen widerstreitet, wennWeiters wird ausgeführt, dass der Aufenthalt gem. Paragraph 11, Absatz 4, NAG dann den öffentlichen Interessen widerstreitet, wenn
Keiner der beiden Gründe liegt bei mir vor.
Es wurde ein solcher ja noch nicht einmal von der Erstbehörde behauptet!
Ich hatte noch nie in meinem Leben Kontakt mit extremistischen oder terroristischen Gruppen, dies weder in Österreich, noch in der Türkei.
Auch habe ich keinerlei Verhalten gesetzt, welches als Gefährdung der öffentlichen Ruhe oder Ordnung verstanden werden kann.
Eine einzige – noch dazu lange zurück liegende, und überdies noch nicht einmal von mir selbst, und auch nicht einmal in Österreich verübte – Straftat, kann nicht dazu angetan sein, mein Leben und das meiner Familie auf Dauer zu beeinträchtigen.
Das Thema der „Blutrache“ ist außerhalb meines Geburtslandes ein etwas Problematisches, weil viele die türkischen Gepflogenheiten und Mentalität nicht verstehen können.
Da ich aber selbst in meinem Heimatland durch die Gerichte begnadigt worden bin, kann man daraus unschwer ableiten, dass ein Aufenthalt meinerseits in Österreich auch keine Gefährdung von öffentlicher Ruhe und Ordnung nach sich ziehen würde.
Aus den dargestellten Gründen, stelle ich durch meine a.g. RV die nachstehendenAus den dargestellten Gründen, stelle ich durch meine a.g. Regierungsvorlage die nachstehenden
Anträge:
III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
III.1. maßgebliche Rechtsvorschriften:römisch drei.1. maßgebliche Rechtsvorschriften:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen seit 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen seit 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 81 Abs. 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Nach Einbringung der Berufung langte der Verfahrensakt am 19.6.2013 bei Bundesministerium für Inneres ein und wurde am 14.1.2014 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Wien abgetreten. Gemäß Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Nach Einbringung der Berufung langte der Verfahrensakt am 19.6.2013 bei Bundesministerium für Inneres ein und wurde am 14.1.2014 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Wien abgetreten.
Gemäß § 46 Abs. 1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undGemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oderb) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt. c) Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
III.2. Sachverhalt:römisch drei.2. Sachverhalt:
Im Verwaltungsakt ist der Übersetzung des begründeten Urteils im Namen des türkischen Volkes des Schwurgerichtes ... zu entnehmen:
Herr I. K., geb. 1956, wurde wegen der vorsätzlichen Mordtat aus dem Beweggrund Blutrache mit lebenslanger Freiheitsstrafe nach den Bestimmungen des türkischen Strafgesetzes bestraft. Als Datum der Straftat gilt der ... 1976, Ort der Straftat ist B. in Deutschland. Herr römisch eins. K., geb. 1956, wurde wegen der vorsätzlichen Mordtat aus dem Beweggrund Blutrache mit lebenslanger Freiheitsstrafe nach den Bestimmungen des türkischen Strafgesetzes bestraft. Als Datum der Straftat gilt der ... 1976, Ort der Straftat ist B. in Deutschland.
Im Laufe des Verfahrens gab der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.3.2013 folgende Stellungnahme ab:
„Ich bin im Alter von 19 Jahren wegen eines in B. begangenen Mordes aus dem Beweggrund Blutrache zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Ich habe in der Türkei ganze zehn Jahre in Haft verbracht.
Nach Verbüßung dieser 10 Jahre wurde ich aufgrund guter Führung aus dieser Strafe bedingt entlassen, und ist die (Rest-) Strafe im Wege einer Amnestie endgültig nachgesehen worden.
Dies kann auch das türkische Konsulat im Bedarfsfall bestätigen.
Wäre ich wirklich ein gefährlicher Mensch, hätte man mich nicht nach Verbüßung von 10 Jahren vorzeitig aus der Haft entlassen.
Ich habe Österreich seinerzeit – vor mittlerweile 37 Jahren – freiwillig verlassen, und hatte weder ein Aufenthaltsverbot, noch wurde ich abgeschoben.
Seit dieser Zeit lebe ich alleine in der Türkei, ich habe dort keine Familie, da meine Ehefrau, meine Tochter, und mein Schwager weiter in Österreich verblieben sind, und ich diese nur sehe, wenn sie mich in der Türkei besuchen kommen.
Meines Erachtens habe ich meine Strafe mehr als verbüßt, da ich ja seit fast vierzig Jahren von meiner Familie getrennt leben muss.
Da ich nunmehr 57 Jahre alt bin, und ich nicht mehr der Gesündeste bin, wollen meine Frau und meine Tochter mich bei sich in Österreich haben, damit sie sich um mich kümmern und wir unsere letzten Jahre gemeinsam hier verbringen können.
Eine Rückkehr meiner Familie in die Türkei ist jedoch absolut ausgeschlossen.
Dies deshalb, weil
Ich selbst war in den 1970er-Jahren für rund fünf Jahre rechtmäßig in Österreich aufhältig und habe auch gearbeitet, was ich auch durch die vorgelegten Unterlagen dokumentiert habe.
Meine Gattin hat in all den Jahren (Jahrzehnten!) zu mir gehalten und sich nicht scheiden lassen.
Sie und meine ganze Familie sind daher mindestens ebenso bestraft wie ich, weil wir entgegen unserer Lebensplanung die längsten Jahre nicht gemeinsam verbringen konnten.
Außer den 10 jahren in Haft habe ich in der Türkei keine weiteren Straftaten verübt, weshalb keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe ider Sicherheit nach sich ziehen würde.
Auch hatte ich niemals eine Nahebeziehung zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppe.
Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass ich in irgend einer Form wieder straffällig werde, und widerstreitet einen Aufenthalt meinerseits in Österreich keineswegs öffentlichen Interessen.
Da meine Ehefrau noch mehrere Jahre arbeiten muss, um eine Pension zu erhalten, sie aber selbst an Blutdruckproblemen und Depressionen leidet, erachte ich es als Ehemann als meine Pflicht, mich nach Kräften um sie zu kümmern, und möchte ich auch meiner Tochter die Verantwortung für ihre kranke Mutter abnehmen, damit diese selbst eine Familie gründen kann.
Meine Gattin S. K., unsere Tochter H. K., und mein Schwager F. K., wären jederzeit dazu bereit, unter Eid, und vor Gericht zu bezeugen, dass ich nicht mehr straffällig werde.
Aus den oben angeführten Gründen, wieder hole ich nochmals meinen Antrag, auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, weil kein Genehmigungshindernis vorliegt.“
Der daraufhin ergangene Bescheid vom 20.3.2013, sowie die fristgerecht eingebrachte Berufung vom 17.4.2013 wurden bereits in der Begründung angeführt.
Nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 6.9.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen, da sein Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur dann erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 6.9.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen, da sein Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur dann erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Gemäß § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden den öffentlichen Interesse nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden den öffentlichen Interesse nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
III.3. Rechtliche Beurteilung:römisch drei.3. Rechtliche Beurteilung:
Die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG umschreiben positiv, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um einen Aufenthalt von Fremden gestatten zu können. So darf der Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreiten. Diese öffentlichen Interessen sind in § 11 Abs. 4 NAG näher determiniert. Zu § 11 Abs. 2 Z 1 NAG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11. 2007, 2006/18/0301 ausgesprochen, dass die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG fehlt, wenn der Fremde trotz mehr als zehnjährigen Aufenthalts nur einen völlig unzureichenden Studienerfolg aufzuweisen hat, da der Aufenthalt eines Fremden zum ausschließlichen Zweck des Studiums eine Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens darstellt. Die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG umschreiben positiv, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um einen Aufenthalt von Fremden gestatten zu können. So darf der Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreiten. Diese öffentlichen Interessen sind in Paragraph 11, Absatz 4, NAG näher determiniert. Zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11. 2007, 2006/18/0301 ausgesprochen, dass die Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG fehlt, wenn der Fremde trotz mehr als zehnjährigen Aufenthalts nur einen völlig unzureichenden Studienerfolg aufzuweisen hat, da der Aufenthalt eines Fremden zum ausschließlichen Zweck des Studiums eine Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens darstellt.
In seinem Erkenntnis vom 15.02.2010, Zl. 200721/0153 führt der Verwaltungsgerichtshof folgendes aus:
Die Ansicht, dass bei Vorliegen des Versagungsgrundes des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dem öffentlichen Interesse jedenfalls ein so großes Gewicht zukomme, dass die Abwägung unabhängig vom Gewicht des persönlichen Interesses des Fremden immer zu dessen Lasten ausgehen müsse, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, würde doch im Fall des Fehlens einer Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 NAG die vom Gesetzgeber nach § 11 Abs. 3 NAG für alle Fälle des Abs. 2 – somit auch bei Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG – getroffene Anordnung einer Abwägung ins Leere gehen. Die Ansicht, dass bei Vorliegen des Versagungsgrundes des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dem öffentlichen Interesse jedenfalls ein so großes Gewicht zukomme, dass die Abwägung unabhängig vom Gewicht des persönlichen Interesses des Fremden immer zu dessen Lasten ausgehen müsse, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, würde doch im Fall des Fehlens einer Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG die vom Gesetzgeber nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG für alle Fälle des Absatz 2, – somit auch bei Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG – getroffene Anordnung einer Abwägung ins Leere gehen.
Mit Erkenntnis vom 16.02.2012, Zl. 2011/18/0039 schreibt der Verwaltungsgerichtshof vor, dass die Frage der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (§ 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG) nicht im Wege einer „Sippenhaftung“, sondern Fallbezogen in Form einer Prognose ausgehend vom Gesamtverhalten für jede Person eigenständig zu prüfen ist.Mit Erkenntnis vom 16.02.2012, Zl. 2011/18/0039 schreibt der Verwaltungsgerichtshof vor, dass die Frage der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG) nicht im Wege einer „Sippenhaftung“, sondern Fallbezogen in Form einer Prognose ausgehend vom Gesamtverhalten für jede Person eigenständig zu prüfen ist.
Genau dies ist im vorliegenden Verfahren geschehen. Hier geht es keineswegs um eine vom Verwaltungsgerichtshof beschriebene „Sittenhaftung“, sondern ausschließlich um das Urteil gegen den Beschwerdeführer wegen der Straftat „vorsätzliche Mordtat wegen des Beweggrundes Blutrache“.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis Zl. 2011/22/0161 vom 19.09.2012 aus, dass bei der Beurteilung, dass der Aufenthalt eines Fremden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit hervorrufen und sohin öffentlichen Interesse im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG widerstreiten würde, nicht auf die bloße Tatsache der Erstattung von Anzeigen, sondern auf die Art und Schwere des den Anzeigen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens abzustellen ist, welches von der Behörde festzustellen ist. Die Auswirkungen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für dieses Verfahren zeigen sich in einem Größenschluss, wobei die Behörde allenfalls schon anlässlich der Erstattung von Anzeigen die Frage der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und damit des öffentlichen Interesses im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG beurteilen müsste, im vorliegendem Fall es sich aber um die viel schwerer wiegende tatsächliche Verurteilung einer vorsätzlichen Mordtat wegen des Beweggrundes Blutrache handelt. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis Zl. 2011/22/0161 vom 19.09.2012 aus, dass bei der Beurteilung, dass der Aufenthalt eines Fremden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit hervorrufen und sohin öffentlichen Interesse im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreiten würde, nicht auf die bloße Tatsache der Erstattung von Anzeigen, sondern auf die Art und Schwere des den Anzeigen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens abzustellen ist, welches von der Behörde festzustellen ist. Die Auswirkungen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für dieses Verfahren zeigen sich in einem Größenschluss, wobei die Behörde allenfalls schon anlässlich der Erstattung von Anzeigen die Frage der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und damit des öffentlichen Interesses im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG beurteilen müsste, im vorliegendem Fall es sich aber um die viel schwerer wiegende tatsächliche Verurteilung einer vorsätzlichen Mordtat wegen des Beweggrundes Blutrache handelt.
§ 11 Abs. 4 NAG verdeutlicht, wann der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse entgegensteht. Das ist der Fall, wenn sein Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde oder anzunehmen ist, dass einerseits gegen die Wertvorstellungen eines europäischen, demokratischen Staates oder seiner Gesellschaft eingestellt ist. So ist auch der Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr. 100/2005 zu entnehmen, dass die Wertvorstellungen eines europäischen, demokratischen Staates wohl nur in einem Vergleich der gemeinsamen Vorstellungen zu finden sind. Hier ist vor allem an die europäische Konvention der Menschenrechte samt Zusatzprotokolle zu denken, aber auch an die Gleichstellung von Mann und Frau und damit zusammenhängende Rechtsstandards – etwa die Einehe oder die Strafbarkeit von Gewalt in der Familie – und an die demokratische Grundstruktur der Staaten, sowie natürlich das Verbot der Todesstrafe und die ablehnende Einstellung zu totalitären Regimen wie dem Nationalsozialismus. Es wird immer nur im Einzelfall feststellbar sein, ob ein Mensch gegen die Wertvorstellungen eines europäischen, demokratischen Staates eingestellt ist. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung – zum Beispiel auf dem Gebiet eines geordneten Aufenthalts- und Niederlassungswesen – kann sich vor allem aus falschen oder unvollständigen Angaben im Zuge eines Verfahrens oder aus sonstigen Umgehungsversuchen der gesetzlichen Rahmenbedingungen ergeben. Viel schwerer als diese hier angeführten Rechtswidrigkeiten wiegt wohl eine vorsätzliche Mordtat.Paragraph 11, Absatz 4, NAG verdeutlicht, wann der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse entgegensteht. Das ist der Fall, wenn sein Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde oder anzunehmen ist, dass einerseits gegen die Wertvorstellungen eines europäischen, demokratischen Staates oder seiner Gesellschaft eingestellt ist. So ist auch der Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zu entnehmen, dass die Wertvorstellungen eines europäischen, demokratischen Staates wohl nur in einem Vergleich der gemeinsamen Vorstellungen zu finden sind. Hier ist vor allem an die europäische Konvention der Menschenrechte samt Zusatzprotokolle zu denken, aber auch an die Gleichstellung von Mann und Frau und damit zusammenhängende Rechtsstandards – etwa die Einehe oder die Strafbarkeit von Gewalt in der Familie – und an die demokratische Grundstruktur der Staaten, sowie natürlich das Verbot der Todesstrafe und die ablehnende Einstellung zu totalitären Regimen wie dem Nationalsozialismus. Es wird immer nur im Einzelfall feststellbar sein, ob ein Mensch gegen die Wertvorstellungen eines europäischen, demokratischen Staates eingestellt ist. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung – zum Beispiel auf dem Gebiet eines geordneten Aufenthalts- und Niederlassungswesen – kann sich vor allem aus falschen oder unvollständigen Angaben im Zuge eines Verfahrens oder aus sonstigen Umgehungsversuchen der gesetzlichen Rahmenbedingungen ergeben. Viel schwerer als diese hier angeführten Rechtswidrigkeiten wiegt wohl eine vorsätzliche Mordtat.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung Zl. 2009/22/0044 vom 27.09.2010 klar, dass sich die erkennende Behörde bei Entscheidungen nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG auf vorliegende strafgerichtliche Verurteilungen zu stützen hat und hierbei eine individuelle Beurteilung vorzunehmen hat. Am 14.12.2010 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2008/22/0911 folgendes entschieden: Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung Zl. 2009/22/0044 vom 27.09.2010 klar, dass sich die erkennende Behörde bei Entscheidungen nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG auf vorliegende strafgerichtliche Verurteilungen zu stützen hat und hierbei eine individuelle Beurteilung vorzunehmen hat. Am 14.12.2010 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2008/22/0911 folgendes entschieden:
Die Vorlage gefälschter Urkunden durch einen Antragsteller mit dem Ziel der Erlangung eines Aufenthaltstitels stellt eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung dar. Bei der Auslegung der unbestimmten Gesetzesbegriffe „sein Aufenthalt, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde“ im § 11 Abs. 4 Z 1 NAG ist aber eine das Gesamtverhalten eines Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Bei der nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG zu treffende Prognoseentscheidung ist die Behörde berechtigt, alle den antragstellenden Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, aber auch verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen. Die Vorlage gefälschter Urkunden durch einen Antragsteller mit dem Ziel der Erlangung eines Aufenthaltstitels stellt eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung dar. Bei der Auslegung der unbestimmten Gesetzesbegriffe „sein Aufenthalt, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde“ im Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG ist aber eine das Gesamtverhalten eines Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Bei der nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG zu treffende Prognoseentscheidung ist die Behörde berechtigt, alle den antragstellenden Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, aber auch verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen.
Auch hier stellt das erkennende Gericht klar, dass in diesem Zusammenhang eine vorsätzliche Mordtat viel schwerer wiegt als die Vorlage gefälschter Urkunden.
Mit Entscheidung vom 10.09.2013 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2013/18/0043 ausgesprochen, dass die Annahme der Behörde hinsichtlich des Vorliegens der im § 56 Fremdenpolizeigesetz 2005 umschriebenen Gefährdung sich bei dem vom Fremden begangenen Verbrechen des Mordes und der daraus ableitbaren hohen Gewaltbereitschaft als unbedenklich erweist. Mit Entscheidung vom 10.09.2013 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2013/18/0043 ausgesprochen, dass die Annahme der Behörde hinsichtlich des Vorliegens der im Paragraph 56, Fremdenpolizeigesetz 2005 umschriebenen Gefährdung sich bei dem vom Fremden begangenen Verbrechen des Mordes und der daraus ableitbaren hohen Gewaltbereitschaft als unbedenklich erweist.
Zur Zl. 2010/21/0507 hat der Verwaltungsgerichtshof am 19.04.2012 eine Beschwerde gegen die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes als unbegründet abgewiesen. In diesem Fall wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes rechtskräftig verurteilt. Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn von Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht unter anderem zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Daraus ergab sich für die aus fremdenrechtlicher Sicht vorgenommene Prognose in Bezug auf den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet eine von diesen konkreten Fremden eine ausgehende schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.Zur Zl. 2010/21/0507 hat der Verwaltungsgerichtshof am 19.04.2012 eine Beschwerde gegen die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes als unbegründet abgewiesen. In diesem Fall wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes rechtskräftig verurteilt. Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn von Absatz eins, rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht unter anderem zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Daraus ergab sich für die aus fremdenrechtlicher Sicht vorgenommene Prognose in Bezug auf den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet eine von diesen konkreten Fremden eine ausgehende schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Eine positive Prognose ist im Fall eines vorsätzlichen Mordes für die Beurteilung nach § 11 Abs. 4 NAG nicht möglich. Da sich bereits eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus falschen oder unvollständigen Angaben im Zuge eines Verfahrens ergeben kann, ist ein vorsätzlicher Mord viel massiver den öffentlichen Interessen entgegenstehend. Eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Mordes mit der damit verbundenen hohen Gewaltbereitschaft stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von § 11 Abs. 4 NAG dar. In der als Beschwerde zu wertenden Berufung teilt der Beschwerdeführer mit, dass das „Thema der Blutrache… außerhalb meines Geburtslandes ein etwas problematisches, weil viele die türkischen Gepflogenheiten und Mentalität nicht verstehen können“ ist. Im Zusammenhang mit § 11 Abs. 4 NAG ist Blutrache sicher den öffentlichen Interessen entgegenstehend. Blutrache stellt ohne Zweifel eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, weil sie gegen die Wertvorstellungen eines europäischen, demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichtet ist und auch dem Rechts- und Gewaltmonopol eines demokratischen Staates völlig widerspricht. Blutrache ist nach den Wertvorstellungen eines europäischen, demokratischen Staates keinesfalls etwas Problematisches, sondern rechtswidrig, strafbar und kann als Begründung für ein Verhalten keinesfalls herangezogen werden. Eine positive Prognose ist im Fall eines vorsätzlichen Mordes für die Beurteilung nach Paragraph 11, Absatz 4, NAG nicht möglich. Da sich bereits eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus falschen oder unvollständigen Angaben im Zuge eines Verfahrens ergeben kann, ist ein vorsätzlicher Mord viel massiver den öffentlichen Interessen entgegenstehend. Eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Mordes mit der damit verbundenen hohen Gewaltbereitschaft stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Paragraph 11, Absatz 4, NAG dar. In der als Beschwerde zu wertenden Berufung teilt der Beschwerdeführer mit, dass das „Thema der Blutrache… außerhalb meines Geburtslandes ein etwas problematisches, weil viele die türkischen Gepflogenheiten und Mentalität nicht verstehen können“ ist. Im Zusammenhang mit Paragraph 11, Absatz 4, NAG ist Blutrache sicher den öffentlichen Interessen entgegenstehend. Blutrache stellt ohne Zweifel eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, weil sie gegen die Wertvorstellungen eines europäischen, demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichtet ist und auch dem Rechts- und Gewaltmonopol eines demokratischen Staates völlig widerspricht. Blutrache ist nach den Wertvorstellungen eines europäischen, demokratischen Staates keinesfalls etwas Problematisches, sondern rechtswidrig, strafbar und kann als Begründung für ein Verhalten keinesfalls herangezogen werden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch den Beschwerdeführer noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch den Beschwerdeführer noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.
III.4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei.4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wäre die ordentliche Revision dann zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG wäre die ordentliche Revision dann zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen).Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f).
Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 NAG zurückgegriffen werden konnte, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 11, NAG zurückgegriffen werden konnte, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Mordtat aus dem Beweggrund der „Blutrache“; keine positive Prognose im Falle eines vorsätzlichen Mordes möglichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.079.10626.2014Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016