RS Lvwg 2015/4/10 VGW-001/047/30030/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.04.2015

Index

L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ProstG Wr §5 Abs1
ProstG Wr §4 litc
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses gemäß § 44a Z. 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dabei genügt es nicht, sich bei der Umschreibung der Tat (abgesehen von der Angabe der Tatzeit und des Tatortes) auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil dieses essenzielle Erfordernis durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann (VwGH 6.3.2008, Zl. 2004/09/0154).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dabei genügt es nicht, sich bei der Umschreibung der Tat (abgesehen von der Angabe der Tatzeit und des Tatortes) auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil dieses essenzielle Erfordernis durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann (VwGH 6.3.2008, Zl. 2004/09/0154).

Ungeachtet des Umstandes, dass das Tatbestandsmerkmal der „Gewerbsmäßigkeit der Prostitution“ entsprechend den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses näher umschrieben werden muss (vgl. VwGH 20.11.2008, Zl. 2004/09/0219 sowie VwGH 6.9.2007, Zl. 2005/09/0177), bedarf ebenso die jeweilige konkrete Anbahnungshandlung, die der Beschuldigten vor dem Hintergrund der vorliegenden Tatzeit und des gegebenen Tatortes zum Vorwurf gemacht wird, einer entsprechend dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG spruchgemäßen Umschreibung. Zur Frage, durch welche konkreten Anbahnungshandlungen das Tatbestandsmerkmal der „Anbahnung der Prostitution“ hinreichend präzisiert wird, besteht eine reichhaltige Judikatur des VwGH.Ungeachtet des Umstandes, dass das Tatbestandsmerkmal der „Gewerbsmäßigkeit der Prostitution“ entsprechend den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im Spruch des Straferkenntnisses näher umschrieben werden muss vergleiche VwGH 20.11.2008, Zl. 2004/09/0219 sowie VwGH 6.9.2007, Zl. 2005/09/0177), bedarf ebenso die jeweilige konkrete Anbahnungshandlung, die der Beschuldigten vor dem Hintergrund der vorliegenden Tatzeit und des gegebenen Tatortes zum Vorwurf gemacht wird, einer entsprechend dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG spruchgemäßen Umschreibung. Zur Frage, durch welche konkreten Anbahnungshandlungen das Tatbestandsmerkmal der „Anbahnung der Prostitution“ hinreichend präzisiert wird, besteht eine reichhaltige Judikatur des VwGH.

Schlagworte

Keine hinreichende Konkretisierung des Tatvorwurfes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.047.30030.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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