Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.04.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs5Rechtssatz
Soweit die Beschwerdeführerin weiters unter Hinweis etwa auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juli 2011, Zl. 2008/22/0802 ausführt, dass allfällige „frühere Lücken in der Beschäftigung“ des Zusammenführenden irrelevant seien, da bei der Beurteilung auf den Zeitpunkt abzustellen sei, in welchem der Familiennachzug vollzogen wird, ist festzuhalten, dass dem grundsätzlich beizupflichten ist. Soweit die Beschwerdeführerin damit jedoch zum Ausdruck bringen möchte, dass bei der so anzustellenden Prognose der bisherige „Lebenslauf“ des Zusammenführenden nicht berücksichtigt werden darf und lediglich die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen sind, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof aussprach, dass bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist. Dabei kommt grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich aber völlig unzweifelhaft in Fällen, in denen in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (VwGH, 31. Mai 2011, Zl. 2009/278). Somit ist übereinstimmend mit der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass eine Prognoseentscheidung für den Zeitpunkt der Familienzusammenführung anzustellen ist, allerdings dürfen in diese Prognoseentscheidung auch in der Vergangenheit liegende Umstände wie etwa das Bestehen und die Anzahl sowie die Einkommen aus bisherigen Beschäftigungsverhältnissen einfließen.
Schlagworte
Auch in der Vergangenheit liegende Tatsachen können bei der Prognoseentscheidung betreffend die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes von Familienangehörigen herangezogen werdenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.966.2015Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015