RS Lvwg 2015/4/27 VGW-001/050/381/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

27.04.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Rechtssatz

Die vom Gesetz geforderte Achtung vor der Behörde setzt voraus, dass sich die Kritik an ihr auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 11.1.2.1985  84/03/0155). Ein diese Grundsätze außer Acht lassendes Vorgehen bei der Formulierung der Kritik an der Behörde kann auch nicht durch ein vermeintlich oder tatsächlich rechtswidriges Verhalten jener Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt wird (VwGH 8.11.1996, 96/02/0463), wobei auch die Überzeugung der Partei, ihre Kritik sei berechtigt, eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen vermag.Die vom Gesetz geforderte Achtung vor der Behörde setzt voraus, dass sich die Kritik an ihr auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind vergleiche VwGH 11.1.2.1985  84/03/0155). Ein diese Grundsätze außer Acht lassendes Vorgehen bei der Formulierung der Kritik an der Behörde kann auch nicht durch ein vermeintlich oder tatsächlich rechtswidriges Verhalten jener Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt wird (VwGH 8.11.1996, 96/02/0463), wobei auch die Überzeugung der Partei, ihre Kritik sei berechtigt, eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen vermag.

Schlagworte

Ordnungsstrafe; beleidigende Schreibweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.050.381.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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