Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.04.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3Rechtssatz
Die vom Gesetz geforderte Achtung vor der Behörde setzt voraus, dass sich die Kritik an ihr auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 11.1.2.1985 84/03/0155). Ein diese Grundsätze außer Acht lassendes Vorgehen bei der Formulierung der Kritik an der Behörde kann auch nicht durch ein vermeintlich oder tatsächlich rechtswidriges Verhalten jener Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt wird (VwGH 8.11.1996, 96/02/0463), wobei auch die Überzeugung der Partei, ihre Kritik sei berechtigt, eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen vermag.Die vom Gesetz geforderte Achtung vor der Behörde setzt voraus, dass sich die Kritik an ihr auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind vergleiche VwGH 11.1.2.1985 84/03/0155). Ein diese Grundsätze außer Acht lassendes Vorgehen bei der Formulierung der Kritik an der Behörde kann auch nicht durch ein vermeintlich oder tatsächlich rechtswidriges Verhalten jener Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt wird (VwGH 8.11.1996, 96/02/0463), wobei auch die Überzeugung der Partei, ihre Kritik sei berechtigt, eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen vermag.
Schlagworte
Ordnungsstrafe; beleidigende SchreibweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.050.381.2015Zuletzt aktualisiert am
16.07.2015