Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
15.05.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Rechtssatz
Weder in seinem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren, noch im Beschwerdeschriftsatz selbst hat Herr W. vorgebracht, sich nicht bloß vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufzuhalten. Damit der Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung überhaupt möglich erscheint, wird bei nicht dinglich Berechtigten wie Herrn W. ein - wenn auch nur vorübergehender Aufenthalt im Nahebereich der Betriebsanlage - vorausgesetzt (vgl. VwGH vom 16. Februar 2005, Zl.: 2002/04/0197).Weder in seinem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren, noch im Beschwerdeschriftsatz selbst hat Herr W. vorgebracht, sich nicht bloß vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufzuhalten. Damit der Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung überhaupt möglich erscheint, wird bei nicht dinglich Berechtigten wie Herrn W. ein - wenn auch nur vorübergehender Aufenthalt im Nahebereich der Betriebsanlage - vorausgesetzt vergleiche VwGH vom 16. Februar 2005, Zl.: 2002/04/0197).
Schlagworte
zwingende Voraussetzung der (auch eingeschränkten) Parteistellung in einem Betriebsanlagenverfahren iSd. § 75 Abs. 2 GewO 1994 ist die NachbareigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.008.5396.2015Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015