Rechtssatznummer
10Entscheidungsdatum
01.06.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §113 Abs1Rechtssatz
Im Hinblick auf die fehlenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers war die Beiziehung von Dolmetschern zur Verständigung mit ihm geboten, ohne dass es zu einer Überschreitung des weiten Spielraumes gekommen wäre, den § 113 Abs. 1 FPG der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Notwendigkeit einer Kosten verursachenden Handlung einräumt (vgl. zu Dolmetschkosten das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.2009, 2008/21/0599, VwSlg. 17.800 A, mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, 2007/21/0488, allgemein zum Beurteilungsspielraum hinsichtlich "notwendiger Kosten" für Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung).Im Hinblick auf die fehlenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers war die Beiziehung von Dolmetschern zur Verständigung mit ihm geboten, ohne dass es zu einer Überschreitung des weiten Spielraumes gekommen wäre, den Paragraph 113, Absatz eins, FPG der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Notwendigkeit einer Kosten verursachenden Handlung einräumt vergleiche zu Dolmetschkosten das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.2009, 2008/21/0599, VwSlg. 17.800 A, mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, 2007/21/0488, allgemein zum Beurteilungsspielraum hinsichtlich "notwendiger Kosten" für Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung).
Schlagworte
Schubhaftvollzugskosten; DolmetschgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11532.2014Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015