Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.06.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §113 Abs1Rechtssatz
Zwar hat es regelmäßig ein Schubhäftling selbst zu verantworten, wenn er infolge Hungerstreiks nicht zu "nützlicher Arbeit" herangezogen wird. Dass ihn an der Nichterbringung solcher Arbeit ein maßgebliches Verschulden im Sinne des § 54d Abs. 2 zweiter Satz VStG trifft, setzt aber jedenfalls voraus, dass eine Arbeitsleistung überhaupt in Betracht gekommen wäre. Wäre auch unabhängig von einem Hungerstreik (oder anderen in der Person des Häftlings liegenden individuellen Umständen) die Erbringung "nützlicher Arbeit" – insbesondere mangels zur Verfügung stehender "Arbeitsplätze" – gar nicht möglich gewesen, kommt ein Verschuldensvorwurf im Sinne des § 54d Abs. 2 letzter Halbsatz VStG von vornherein gar nicht in Betracht (vgl. abermals das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2013, 2012/21/0220).Zwar hat es regelmäßig ein Schubhäftling selbst zu verantworten, wenn er infolge Hungerstreiks nicht zu "nützlicher Arbeit" herangezogen wird. Dass ihn an der Nichterbringung solcher Arbeit ein maßgebliches Verschulden im Sinne des Paragraph 54 d, Absatz 2, zweiter Satz VStG trifft, setzt aber jedenfalls voraus, dass eine Arbeitsleistung überhaupt in Betracht gekommen wäre. Wäre auch unabhängig von einem Hungerstreik (oder anderen in der Person des Häftlings liegenden individuellen Umständen) die Erbringung "nützlicher Arbeit" – insbesondere mangels zur Verfügung stehender "Arbeitsplätze" – gar nicht möglich gewesen, kommt ein Verschuldensvorwurf im Sinne des Paragraph 54 d, Absatz 2, letzter Halbsatz VStG von vornherein gar nicht in Betracht vergleiche abermals das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2013, 2012/21/0220).
Schlagworte
Schubhaftvollzugskosten; DolmetschgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11532.2014Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015