TE Vwgh Erkenntnis 2013/10/17 2012/21/0220

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Veröffentlicht am 17.10.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §113 Abs1
FPGDV 2005 §10 Abs2
FPGDV 2005 §19 Abs2 idF 2011/II/204
StVG §32 Abs2
VStG §54d Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. StVG § 32 heute
  2. StVG § 32 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  3. StVG § 32 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  4. StVG § 32 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VStG § 54d heute
  2. VStG § 54d gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 54d gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  4. VStG § 54d gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. VStG § 54d gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2012/21/0003 E 14.11.2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des I, vertreten durch Mag. Elisabeth Brandstetter, Rechtsanwältin in 1130 Wien, Wattmanngasse 17, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. Mai 2012, Zl. E1/115.535/2012, betreffend Kostenersatz gemäß § 113 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des römisch eins, vertreten durch Mag. Elisabeth Brandstetter, Rechtsanwältin in 1130 Wien, Wattmanngasse 17, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. Mai 2012, Zl. E1/115.535 aus 2012,, betreffend Kostenersatz gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer befand sich vom 19. März 2010 bis 13. April 2010 in Schubhaft.

Mit dem nunmehr bekämpften, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 29. Mai 2012 schrieb ihm die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) gemäß § 113 Abs. 1 FPG Kosten des Vollzugs der Schubhaft und Dolmetscherkosten im Ausmaß von insgesamt € 788,32 zum Ersatz vor. Das begründete sie bezüglich der Schubhaftkosten - soweit im Folgenden wesentlich - damit, dass auf Grund des Hungerstreiks des Beschwerdeführers (ab dem 20. März 2010 bis zu der darauf zurückzuführenden Entlassung) von ihm "willentlich herbeigeführte Arbeitsunfähigkeit" gegeben gewesen sei, weshalb - außer für den Tag der Inhaftnahme - für 25 Tage die der Höhe nach unbestrittenen Schubhaftkosten zu ersetzen seien. Mit dem nunmehr bekämpften, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 29. Mai 2012 schrieb ihm die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) gemäß Paragraph 113, Absatz eins, FPG Kosten des Vollzugs der Schubhaft und Dolmetscherkosten im Ausmaß von insgesamt € 788,32 zum Ersatz vor. Das begründete sie bezüglich der Schubhaftkosten - soweit im Folgenden wesentlich - damit, dass auf Grund des Hungerstreiks des Beschwerdeführers (ab dem 20. März 2010 bis zu der darauf zurückzuführenden Entlassung) von ihm "willentlich herbeigeführte Arbeitsunfähigkeit" gegeben gewesen sei, weshalb - außer für den Tag der Inhaftnahme - für 25 Tage die der Höhe nach unbestrittenen Schubhaftkosten zu ersetzen seien.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 113 Abs. 1 FPG sind der Behörde oder dem Bund - insbesondere - Kosten der Vollziehung der Schubhaft zu ersetzen.Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, FPG sind der Behörde oder dem Bund - insbesondere - Kosten der Vollziehung der Schubhaft zu ersetzen.

§ 10 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV), mit BGBl. II Nr. 204/2011 umbenannt in § 19 Abs. 2, ordnet dazu an:Paragraph 10, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV), mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2011, umbenannt in Paragraph 19, Absatz 2,, ordnet dazu an:

"(2) Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (§ 113 Abs. 1 FPG) ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten haben. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der Behörde bestimmten Räumen ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat.""(2) Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (Paragraph 113, Absatz eins, FPG) ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten haben. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der Behörde bestimmten Räumen ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat."

Die in der zitierten Vorschrift angesprochene Regelung über die Kosten des Vollzugs von Verwaltungsfreiheitsstrafen findet sich in § 54d VStG. Dessen Abs. 2 lautet:Die in der zitierten Vorschrift angesprochene Regelung über die Kosten des Vollzugs von Verwaltungsfreiheitsstrafen findet sich in Paragraph 54 d, VStG. Dessen Absatz 2, lautet:

"(2) Außer dem Fall des § 53d Abs. 2 haben Häftlinge für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im § 32 Abs. 2 zweiter Fall des Strafvollzugsgesetzes vorgesehenen Höhe zu leisten. Eine solche Verpflichtung entfällt für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft.""(2) Außer dem Fall des Paragraph 53 d, Absatz 2, haben Häftlinge für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Fall des Strafvollzugsgesetzes vorgesehenen Höhe zu leisten. Eine solche Verpflichtung entfällt für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. November 2009, Zl. 2008/21/0599, VwSlg. 17.800 A, zu § 10 Abs. 2 FPG-DV ausgesprochen hat, ist bezüglich der Festlegung der Schubhaftvollzugskosten § 54d Abs. 2 VStG insgesamt heranzuziehen. Insbesondere findet damit auch der zweite Satz dieser Bestimmung Anwendung, wonach die Verpflichtung der Häftlinge, für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der in § 32 Abs. 2 zweiter Fall StVG vorgesehenen Höhe zu leisten, für jeden Tag entfällt, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. November 2009, Zl. 2008/21/0599, VwSlg. 17.800 A, zu Paragraph 10, Absatz 2, FPG-DV ausgesprochen hat, ist bezüglich der Festlegung der Schubhaftvollzugskosten Paragraph 54 d, Absatz 2, VStG insgesamt heranzuziehen. Insbesondere findet damit auch der zweite Satz dieser Bestimmung Anwendung, wonach die Verpflichtung der Häftlinge, für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der in Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Fall StVG vorgesehenen Höhe zu leisten, für jeden Tag entfällt, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft.

Ausgehend von dieser Rechtslage gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer durch seinen Hungerstreik willentlich Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt habe, weshalb ihm die Nichterbringung "nützlicher Arbeit" anzulasten sei und die Kostenbefreiungsbestimmung nach § 54d Abs. 2 zweiter Satz VStG somit nicht zum Tragen komme.Ausgehend von dieser Rechtslage gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer durch seinen Hungerstreik willentlich Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt habe, weshalb ihm die Nichterbringung "nützlicher Arbeit" anzulasten sei und die Kostenbefreiungsbestimmung nach Paragraph 54 d, Absatz 2, zweiter Satz VStG somit nicht zum Tragen komme.

Regelmäßig hat es ein Schubhafthäftling zwar selbst zu verantworten, wenn er infolge Hungerstreiks nicht zu "nützlicher Arbeit" herangezogen wird. Dass ihn an der Nichterbringung solcher Arbeit ein maßgebliches Verschulden im Sinn des § 54d Abs. 2 zweiter Satz VStG trifft, setzt aber jedenfalls voraus, dass eine Arbeitsleistung überhaupt in Betracht gekommen wäre. Wäre auch unabhängig von einem Hungerstreik (oder anderen in der Person des Häftlings liegenden individuellen Umständen) die Erbringung "nützlicher Arbeit" - insbesondere mangels zur Verfügung stehender "Arbeitsplätze" - gar nicht möglich gewesen, kommt ein Verschuldensvorwurf im Sinn des § 54d Abs. 2 letzter Halbsatz VStG von vornherein gar nicht in Betracht. Regelmäßig hat es ein Schubhafthäftling zwar selbst zu verantworten, wenn er infolge Hungerstreiks nicht zu "nützlicher Arbeit" herangezogen wird. Dass ihn an der Nichterbringung solcher Arbeit ein maßgebliches Verschulden im Sinn des Paragraph 54 d, Absatz 2, zweiter Satz VStG trifft, setzt aber jedenfalls voraus, dass eine Arbeitsleistung überhaupt in Betracht gekommen wäre. Wäre auch unabhängig von einem Hungerstreik (oder anderen in der Person des Häftlings liegenden individuellen Umständen) die Erbringung "nützlicher Arbeit" - insbesondere mangels zur Verfügung stehender "Arbeitsplätze" - gar nicht möglich gewesen, kommt ein Verschuldensvorwurf im Sinn des Paragraph 54 d, Absatz 2, letzter Halbsatz VStG von vornherein gar nicht in Betracht.

Schon im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer vorgebracht, über Arbeitsmöglichkeiten in der Schubhaft gar nicht informiert worden zu sein. Auch in der vorliegenden Beschwerde wird im Ergebnis bestritten, dass für den Beschwerdeführer überhaupt die Möglichkeit bestanden habe, nützliche Arbeit zu leisten.

Zur Frage der konkret bestehenden Arbeitsmöglichkeiten für einen im Zeitraum vom 20. März 2010 bis zum 13. April 2010 im (wie hier) Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, untergebrachten Schubhäftling hat die belangte Behörde ihrerseits keine Feststellungen getroffen. Sie hat sich vielmehr - wie schon die erstinstanzliche Behörde - abstrakt damit begnügt, auf den Hungerstreik als solchen und die daraus abgeleitete "Arbeitsunfähigkeit" des Beschwerdeführers hinzuweisen und schon daraus seine Kostenersatzpflicht abgeleitet. Die Annahme eines derartigen Automatismus ist indes im Sinn des Vorgesagten verfehlt. Der bekämpfte Bescheid war daher - zur Gänze (vgl. auch dazu das schon genannte hg. Erkenntnis vom 24. November 2009) - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Zur Frage der konkret bestehenden Arbeitsmöglichkeiten für einen im Zeitraum vom 20. März 2010 bis zum 13. April 2010 im (wie hier) Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, untergebrachten Schubhäftling hat die belangte Behörde ihrerseits keine Feststellungen getroffen. Sie hat sich vielmehr - wie schon die erstinstanzliche Behörde - abstrakt damit begnügt, auf den Hungerstreik als solchen und die daraus abgeleitete "Arbeitsunfähigkeit" des Beschwerdeführers hinzuweisen und schon daraus seine Kostenersatzpflicht abgeleitet. Die Annahme eines derartigen Automatismus ist indes im Sinn des Vorgesagten verfehlt. Der bekämpfte Bescheid war daher - zur Gänze vergleiche , auch dazu das schon genannte hg. Erkenntnis vom 24. November 2009) - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Da dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, kommt ein Ersatz der überdies angesprochenen Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG nicht in Betracht.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Da dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, kommt ein Ersatz der überdies angesprochenen Gebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG nicht in Betracht.

Wien, am 17. Oktober 2013

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012210220.X00

Im RIS seit

04.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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