Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
01.06.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §113 Abs1Rechtssatz
Zur Frage der eingewendeten Verjährung ist darauf hinzuweisen, dass diese im öffentlichen Recht nur dann in Betracht kommt, wenn eine gesetzliche Regelung eine Verjährung vorsieht. Weder das AVG noch das FPG enthalten eine Regelung über die Verjährung von in § 76 und § 77 AVG bzw. § 113 FPG geregelten Gebühren oder Kosten, sodass im vorliegenden Fall keine Verjährung eingetreten ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25.4.2006, 2004/11/0171; und 3.9.1996, 96/04/0067; sowie allgemein 27.02.2013, 2010/17/0022; und 13.11.2013, 2011/08/0214; zur Nichtanwendbarkeit der Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts im öffentlichen Recht).Zur Frage der eingewendeten Verjährung ist darauf hinzuweisen, dass diese im öffentlichen Recht nur dann in Betracht kommt, wenn eine gesetzliche Regelung eine Verjährung vorsieht. Weder das AVG noch das FPG enthalten eine Regelung über die Verjährung von in Paragraph 76 und Paragraph 77, AVG bzw. Paragraph 113, FPG geregelten Gebühren oder Kosten, sodass im vorliegenden Fall keine Verjährung eingetreten ist vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 25.4.2006, 2004/11/0171; und 3.9.1996, 96/04/0067; sowie allgemein 27.02.2013, 2010/17/0022; und 13.11.2013, 2011/08/0214; zur Nichtanwendbarkeit der Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts im öffentlichen Recht).
Schlagworte
Schubhaftvollzugskosten; DolmetschgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11532.2014Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015