TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/25 2004/11/0171

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Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/05 Lebensmittelrecht;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

AVG §76;
AVG §77;
RückstandskontrollV 1998 §21;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in N, vertreten durch DDr. Karl Robert Hiebl, Rechtsanwalt in 5280 Braunau am Inn, Stadtplatz 50/2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. April 2004, Zl. VetR- 330509/10-2001-A, betreffend Ersatz von Barauslagen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Rahmen einer Kontrolle durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn im Schweinemastbetrieb des Beschwerdeführers wurden u.a. Arzneimittel unbekannter Zusammensetzung und Herkunft vorgefunden, hinsichtlich derer auch keine Aufzeichnungen vorgelegt werden konnten. Mit Mandatsbescheid der Erstbehörde vom 3. Oktober 2000 wurde die Sperre des Tierbestandes angeordnet. Die Untersuchung der vorgefundenen Arzneimittel und Futtermittel wurde veranlasst, ebenso wurden stichprobenartige Untersuchungen der zum Verkauf vorgesehenen Schweine durchgeführt.

Nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse ergab sich, dass in den vorgefundenen Arzneimitteln Amoxicillin-Präparate enthalten waren, deren wiederholte Abgabe verboten ist. Da die weiteren Untersuchungsergebnisse keine Hinweise auf derartige Rückstände ergaben, wurde mit Vorstellungsbescheid vom 24. November 2000 die Sperre des Tierbestandes aufgehoben. Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Ersatz von Barauslagen in der Höhe von S 48.312,-- (S 600,-- für Rückstandsproben zur Untersuchung von Hemmstoffen, S 4.182,-- auf Grund der Rechnung des Bundesamtes für Agrarbiologie für die Untersuchung von Futtermitteln und S 43.530,-

- auf Grund der Rechnung des Bundesinstitutes für Arzneimittel für die Untersuchung unbekannter Arzneimittel) vorgeschrieben.

Die vom Beschwerdeführer gegen die Vorschreibung der Barauslagen in der Höhe von S 48.312,-- erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. April 2001 gemäß § 66 und § 76 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 21 der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 426/1977, ab und führte begründend aus, den Beschwerdeführer treffe das Verschulden an der Entstehung der Untersuchungskosten, weil er die auf Grund der Rückstandskontrollverordnung erforderlichen Nachweise und Aufzeichnungen hinsichtlich der Verwendung von Arzneimitteln nicht geführt habe. Er habe auch keine tauglichen Angaben zum Inhalt der vorgefundenen Substanz gemacht. Da der Verdacht der vorschriftswidrigen Behandlung von Tieren bestanden habe, seien der Tierbestand des Beschwerdeführers gesperrt und die notwendigen Untersuchungen, wie sie die Rückstandskontrollverordnung vorsehe, veranlasst worden. Das schuldhafte Verhalten des Beschwerdeführers erfülle den Tatbestand des § 76 Abs. 2 letzter Satz AVG, weshalb vom Beschwerdeführer die Barauslagen, die der Erstbehörde entstanden seien, zu ersetzen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zl. 2001/11/0159, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil davon auszugehen sei, dass die Behörde bis zur Erlassung des Bescheides die für die Untersuchungen in Rechnung gestellten Beträge noch nicht bezahlt habe. Im fortgesetzten Verfahren gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. August 2003 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 24. November 2000, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Bescheides im Umfang, als er zum Barauslagenersatz verpflichtet wurde, beantragt hatte, Folge. Hierauf erließ die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn den Bescheid vom 5. Jänner 2004, womit dem Beschwerdeführer nachstehend angeführte Barauslagen in Höhe von insgesamt 3.467,37 Euro vorgeschrieben wurden, und zwar: Rechnung des Bundesamtes für Agrarbiologie Linz, Re.-Nr. 0718 vom 19.10.2000 für die Untersuchung von Futtermitteln mit dem Betrag von S 4.182,-

- (entspricht 303.92 Euro), und Rechnung des Bundesinstitutes für Arzneimittel Wien, Re.-Nr. 7026-IV/00 vom 2.11.2000 für die Untersuchung unbekannter Arzneimittel in der Höhe von S 43.530,-- (entspricht 3.163,45 Euro).

Die erstinstanzliche Behörde führte u.a. insbesondere aus, die gegenständlichen Rechnungen seien am 12. April 2001 bezahlt worden, sodass die Barauslagen mit diesem Zeitpunkt der Behörde tatsächlich erwachsen seien. Eine Verjährung sei nicht eingetreten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen wie folgt:

Wie aus dem Verfahrensakt hervorgehe, seien beim Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Kontrolle keinerlei Nachweise und Aufzeichnungen hinsichtlich der Verwendung von Arzneimitteln, wie sie die Rückstandskontrollverordnung verlange, vorgefunden worden und es habe der Beschwerdeführer keine tauglichen Angaben zum Inhalt der vorgefundenen Substanz machen können (vgl. Aktenvermerk des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. September 2000). Da der Verdacht der vorschriftswidrigen Behandlung von Tieren bestanden habe, sei der Tierbestand des Beschwerdeführers wegen Gefahr in Verzug (mögliche Gesundheitsschädigung von Menschen) gesperrt, die notwendigen Untersuchungen nach der Rückstandskontrollverordnung veranlasst und von den zuständigen Institutionen auch durchgeführt worden. Bereits im "seinerzeitigen Berufungsvorbringen zum Sperrbescheid" sei vom Berufungswerber bestätigt worden, dass Frau B. die Arzneimittel von "einem Herrn bezogen" habe (dessen Namen nicht genannt wurde), auf Grund der Eile bei der Arzneimittelübergabe während der Fütterungszeit sei keine Quittung übergeben worden und in weiterer Folge der Inhalt der 2 Fläschchen in braune Flaschen umgefüllt worden. Die leeren Fläschchen, auf denen die Rezeptur abgedruckt gewesen sei, seien zwischenzeitlich entsorgt worden. Mangels entsprechender Aufzeichnungen und Nachweise und nicht zielführender Auskünfte seien die oben beschriebenen Untersuchungen und Analysen bei den jeweils qualifizierten Untersuchungsanstalten in Auftrag gegeben worden, um feststellen zu können, ob eine Übertretung der Rückstandskontrollverordnung vorliegt und die Sperre des Tierbestandes zur Abwehr von gesundheitlichen Schäden aufrecht zu erhalten oder der Verdacht unbegründet und die Sperre wieder aufzuheben sei. Die Amtshandlungen (die angeordneten Untersuchungen) seien zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes zwingend erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, dass die gefundenen Arzneimittel ausschließlich für die vom Tierarzt angeordnete Krankheitsbehandlung von bestimmten Tieren bestimmt gewesen seien, sodass zwangsläufig der Verdacht auf unvorschriftsmäßige Behandlung von Tieren habe entstehen müssen, der eben durch die angeordneten behördlichen Maßnahmen zu bestätigen oder zu entkräften gewesen sei. Dieses schuldhafte Verhalten des Berufungswerbers erfülle den Tatbestand des § 76 Abs. 2 letzter Satz AVG, weshalb der Ersatz der Barauslagen, die der Erstbehörde erwachsen sind, vorzuschreiben gewesen seien. Es sei festgestellt worden, dass die vorgefundene Substanz unbekannter Herkunft ein Antibiotikum enthalte, deren Anwendung nur im Krankheitsfall erlaubt sei, wobei die Behandlung bzw. Verabreichung vom zuständigen behandelnden Tierarzt zu dokumentieren sei. Mangels dieser gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen und mangels zielführender Auskünfte des Beschwerdeführers, die den Verdacht der vorschriftwidrigen Behandlung hätten entkräften können, seien die notwendigen Untersuchungen und Analysen zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich und vom Amtstierarzt zu veranlassen gewesen.

Zur Frage der Verjährung sei auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes öffentlich-rechtlich geregelte Ansprüche nur dann der Verjährung zugänglich seien, wenn dies in dem betreffenden Gesetz ausdrücklich bestimmt sei. Da weder das AVG noch sonstige im Zusammenhang stehende Rechtsvorschriften eine Regelung über die Verjährung von in §§ 76 und 77 AVG geregelten Gebühren enthielten, habe diesbezüglich keine Verjährung eintreten können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind folgende Vorschriften des AVG maßgebend:

"Kosten der Behörden

§ 75. (1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.

(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.

(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt.

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

..."

§ 21 der Rückstandskontrollverordnung BGBl. II Nr. 426/1997

lautet wie folgt:

"§ 21. Hinsichtlich Gebühren für die sich aus dieser Verordnung ergebenden Untersuchungen und Kontrollen gilt § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes. Hinsichtlich Kostentragung für behördliche Maßnahmen betreffend Betriebe, die gemäß § 15 oder § 18 gesperrt wurden, gilt auch § 76 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt der Ersatz der Barauslagen durch die Partei voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, d.h. dass die Behörde bereits Aufwendungen gehabt hat (siehe dazu neben dem oben genannten Erkenntnis die weitere bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), unter E. Nr. 16 bis 18 zu § 76 AVG zitierte Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Höhe der ihm vorgeschriebenen Barauslagen, wendet jedoch im Wesentlichen ein, es sei bereits Verjährung eingetreten, die Behörde habe zwei Mal in derselben Sache entschieden und im Übrigen nicht geprüft, dass ihm kein Verschulden am Entstehen der gegenständlichen Barauslagen anzulasten sei. Die behördlichen Maßnahmen seien ohne Grund vorgenommen worden und würden lediglich darauf beruhen, dass der Amtstierarzt gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Familie feindlich eingestellt sei. Ein Verschulden des Beschwerdeführers könne nicht angenommen werden, weil die "Arzneimittel nicht unbekannter Herkunft waren und auch die entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden konnten".

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Zunächst übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde - nach Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 17. Dezember 2002, Zl. 2001/11/0159, auf dessen Erwägungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - im fortgesetzten Verfahren dem Berufungsantrag des Beschwerdeführer, den erstinstanzlichen Bescheid vom 24. November 2000 im angefochtenen Spruchteil aufzuheben, Folge gegeben hat, womit der genannte erstinstanzliche Bescheid in diesem Umfang aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Die Behörde war an die im genannten verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis ausgesprochene Rechtsmeinung gebunden und hatte demzufolge zu prüfen, ob die Barauslagen "erwachsen" waren oder nicht. Unbestritten hatte die erstinstanzliche Behörde die Feststellung getroffen, dass die hier gegenständlichen Rechnungen vom 19. Oktober 2000 und vom 2. November 2000 am 12. April 2001 bezahlt wurden. Damit waren die Barauslagen der Behörde erwachsen.

Zur Frage der Verjährung ist darauf hinzuweisen, dass eine solche nur in Betracht kommt, wenn eine gesetzliche Regelung dies vorsieht. Weder die Rückstandskontrollverordnung noch das AVG, auf dessen Bestimmungen in § 21 der genannten Verordnung verwiesen wird, enthalten eine Regelung über die Verjährung von in §§ 76 und 77 AVG geregelten Gebühren (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 3. September 1996, Zl. 96/04/0067), sodass eine Verjährung im vorliegenden Fall nicht eingetreten ist.

Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen seines Verschuldens am Entstehen der Barauslagen einwendet, ist ihm Folgendes zu entgegnen:

Unstrittig wurde die vorliegende Amtshandlung von Amts wegen angeordnet. Nach § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG belasten Auslagen, wenn die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet wurde, den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Bei Prüfung der Frage, ob ein für die Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs. 2 AVG erforderliches Verschulden gegeben ist, ist vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. September 1996, Zl. 96/04/0067, vom 22. April 2004, Zl. 2004/07/0042, und vom 20. Dezember 2005, Zl. 2001/04/0100, je mwH).

Der Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang, dass ihn kein Verschulden treffe, weil die Arzneimittel nicht unbekannter Herkunft gewesen und entsprechende Unterlagen vorgelegt worden seien. Damit entfernt er sich jedoch von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach anlässlich der Amtshandlung keine Unterlagen vorgelegt worden sind und auch die Zusammensetzung und Herkunft des in Rede stehenden Stoffes weder näher bekannt gegeben wurden noch sonst - etwa durch eine Aufschrift etc. - ersichtlich war, was die Grundlage der Untersuchungen gewesen sei. Die vagen Angaben im Verwaltungsverfahren, der Stoff stamme von einer Person, die nach ihrem Auftreten ein Tierarzt gewesen sein könnte, ohne diese namentlich bekannt zu geben (in seiner Berufung spricht der Beschwerdeführer gar von einem "unbekannten Herren"), lassen für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, weil derart die Zusammensetzung und Herkunft des Stoffes nicht klargestellt wurde. Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde auch nicht dar, auf Grund welcher Beweise, die er angeboten oder vorgelegt, die Behörde jedoch nicht aufgenommen oder nicht verwertet habe, seine Behauptung bestätigt und damit ein für ihn günstigeres Ergebnis erzielt werden könnte. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Amtshandlung als durch den Beschwerdeführer im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG verschuldet angesehen und die hiefür erwachsenen Barauslagen dem Beschwerdeführer vorgeschrieben hat.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war

daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. April 2006

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004110171.X00

Im RIS seit

27.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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