Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
01.06.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §85 Abs1Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof geht zudem in der zitierten Rechtsprechung davon aus, dass es nicht hinreichend ist, abstrakt auf den Hungerstreik als solchen und die daraus abgeleitete "Arbeitsunfähigkeit" einer in Schubhaft angehaltenen Person hinzuweisen, um ihre Kostenersatzpflicht für Schubhaftvollzugskosten zu begründen. Die Annahme eines derartigen Automatismus ist ohne das Feststehen einer tatsächlich bestehenden Arbeitsmöglichkeit nicht zulässig (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2013, 2012/21/0220).Der Verwaltungsgerichtshof geht zudem in der zitierten Rechtsprechung davon aus, dass es nicht hinreichend ist, abstrakt auf den Hungerstreik als solchen und die daraus abgeleitete "Arbeitsunfähigkeit" einer in Schubhaft angehaltenen Person hinzuweisen, um ihre Kostenersatzpflicht für Schubhaftvollzugskosten zu begründen. Die Annahme eines derartigen Automatismus ist ohne das Feststehen einer tatsächlich bestehenden Arbeitsmöglichkeit nicht zulässig vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2013, 2012/21/0220).
Schlagworte
Schubhaftvollzugskosten; DolmetschgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11530.2014Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015