Rechtssatznummer
15Entscheidungsdatum
01.06.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §85 Abs1Rechtssatz
Auch ist die behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht bei der Vorschreibung des Kostenersatzes gemäß § 113 Abs. 1 FPG, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.2011, 2011/18/0264; und 24.11.2009, 2008/21/0599, VwSlg. 17.800 A, mit weiteren Hinweisen auf seine frühere Rechtsprechung sowie die diese billigende Literatur). Dies gilt gleichermaßen für den vom Beschwerdeführer beantragten Zahlungsaufschub. Eine Befreiung von Gebühren ist gesetzlich weder nach dem AVG noch nach dem VwGVG vorgesehen (vgl. die abweichende Regelung der Verfahrenshilfe im zivilgerichtlichen Verfahren gemäß § 64 Abs. 1 ZPO).Auch ist die behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht bei der Vorschreibung des Kostenersatzes gemäß Paragraph 113, Absatz eins, FPG, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.2011, 2011/18/0264; und 24.11.2009, 2008/21/0599, VwSlg. 17.800 A, mit weiteren Hinweisen auf seine frühere Rechtsprechung sowie die diese billigende Literatur). Dies gilt gleichermaßen für den vom Beschwerdeführer beantragten Zahlungsaufschub. Eine Befreiung von Gebühren ist gesetzlich weder nach dem AVG noch nach dem VwGVG vorgesehen vergleiche die abweichende Regelung der Verfahrenshilfe im zivilgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 64, Absatz eins, ZPO).
Schlagworte
Schubhaftvollzugskosten; DolmetschgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11530.2014Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015